Bei GutGuenstigVersichert verwenden wir Cookies, um unsere Inhalte einfach und effektiv nutzbar zu gestalten.
Die genauen Funktionen lesen Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Herstellungskosten / Werbungskosten - Urteil des Bundesfinanzhofes
Aufwendungen für den Abriss eines bestehenden Gebäudes auf einem,
zum Zwecke der Neubebauung erworbenen, Grundstück werden zu den Herstellungskosten
des neuen Gebäudes gerechnet. Zumindest dann, wenn der Neubau an der Stelle
des abgerissenen Gebäudes errichtet werde und somit der Abriss die Voraussetzung
für den Erbau des neuen Wirtschaftsgutes sei. Wenn also ein erbbauverpflichteter
Grundstückseigentümer Geld zur Ablösung des Erbbaurechtes bezahlen
muss und anschließend auf dem Grundstück nach dem Abriss der vorhandenen
Bebauung ein neues Gebäude errichtet, so zählt diese Aufwendung zu
den Herstellungskosten. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass dieses Geld
daher auch keine Berücksichtigung bei den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung des neuen errichteten Gebäudes als Werbungskosten finden
könne. Denn, so der BFH, Werbungskosten seien bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung generell alle durch diese Art der Einkunft veranlassten
Aufwendungen und dann aber nicht sofort als Werbungskosten abziehbar, wenn es
sich dabei um Herstellungs- oder Anschaffungskosten handele. Sie fänden
in diesem Fall nur Berücksichtigung bei der Absetzung für Abnutzung,
kurz AfA.
Artikel eingestellt am 22.05.2006 in der Rubrik Ihr gutes Recht.