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Herstellungskosten / Werbungskosten - Urteil des Bundesfinanzhofes

Herstellungskosten / Werbungskosten - Urteil des Bundesfinanzhofes
Aufwendungen für den Abriss eines bestehenden Gebäudes auf einem, zum Zwecke der Neubebauung erworbenen, Grundstück werden zu den Herstellungskosten des neuen Gebäudes gerechnet. Zumindest dann, wenn der Neubau an der Stelle des abgerissenen Gebäudes errichtet werde und somit der Abriss die Voraussetzung für den Erbau des neuen Wirtschaftsgutes sei. Wenn also ein erbbauverpflichteter Grundstückseigentümer Geld zur Ablösung des Erbbaurechtes bezahlen muss und anschließend auf dem Grundstück nach dem Abriss der vorhandenen Bebauung ein neues Gebäude errichtet, so zählt diese Aufwendung zu den Herstellungskosten. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass dieses Geld daher auch keine Berücksichtigung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des neuen errichteten Gebäudes als Werbungskosten finden könne. Denn, so der BFH, Werbungskosten seien bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung generell alle durch diese Art der Einkunft veranlassten Aufwendungen und dann aber nicht sofort als Werbungskosten abziehbar, wenn es sich dabei um Herstellungs- oder Anschaffungskosten handele. Sie fänden in diesem Fall nur Berücksichtigung bei der Absetzung für Abnutzung, kurz AfA.

Artikel eingestellt am in der Rubrik Ihr gutes Recht.

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