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Haftung für seelische Folgen

Haftung für seelische Folgen
Unfallverursacher haften nicht nur für körperliche, sondern auch für seelische Schäden von Unfallopfern. Das entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken. Das gelte auch bei einer „negativen psychischen Veranlagung“ des Opfers. Entscheidend sei die Frage, ob die psychischen Schäden ohne den Unfall nicht aufgetreten wären. Als Folge des Unfalls hatte eine Frau nachweislich unter Ermüdung, Reizbarkeit, Schwerhörigkeit und Interessenverlust gelitten. Das Schmerzensgeld von 1.500 Euro war ihr zu wenig. Das Gericht gab ihrer Klage auf ein wesentlich höheres Schmerzensgeld statt und sprach ihr zusätzlich 23.000 Euro zu (Az.: 4 U 326/03-5/05).

(Quelle: MADZA motion Dezember 2006)

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