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Unfallverursacher haften nicht nur für körperliche, sondern auch für
seelische Schäden von Unfallopfern. Das entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken.
Das gelte auch bei einer „negativen psychischen Veranlagung“ des Opfers.
Entscheidend sei die Frage, ob die psychischen Schäden ohne den Unfall nicht
aufgetreten wären. Als Folge des Unfalls hatte eine Frau nachweislich unter
Ermüdung, Reizbarkeit, Schwerhörigkeit und Interessenverlust gelitten.
Das Schmerzensgeld von 1.500 Euro war ihr zu wenig. Das Gericht gab ihrer Klage
auf ein wesentlich höheres Schmerzensgeld statt und sprach ihr zusätzlich
23.000 Euro zu (Az.: 4 U 326/03-5/05).