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Gut zu wissen: Gutscheine und Fristen

Gut zu wissen: Gutscheine und Fristen
Ist wohl jedem schon mal widerfahren – Sie haben zum Geburtstag einen Gutschein über einen bestimmten Betrag für das Kaufhaus X geschenkt bekommen und die Frist zur Einlösung verpasst. Was nun?

Vielleicht kann Ihnen folgender Überblick weiterhelfen:

Befristung des Gutscheins:

Wenn Sie sich den Gutschein etwas genauer ansehen, werden Sie sicherlich irgendwo einen Aufdruck finden, wie z.B. „einzulösen bis ...“ oder „gültig sechs Monate“. Der Gutschein ist somit innerhalb einer bestimmten Zeitspanne einlösen.

In der Mehrzahl der Fälle wird eine solche Befristung nicht zu beanstanden sein, da man dem Händler zugestehen muss, seinen Warenbestand in bestimmten Zeiträumen zu kalkulieren.

Jedoch ist eine zu knapp bemessene Frist unwirksam. Dies hat zur Folge, dass Sie auch noch nach Fristablauf die Einlösung des Gutscheins verlangen können. Die Rechtssprechung hat z.B. eine 10-monatige Befristung als zu knapp angesehen.

Gutschein fürs Theater:

Manchmal ergibt sich die Einlösefrist nicht anhand eines Aufdrucks auf dem Gutschein, sondern vielmehr aus der Art der Leistung selbst. Haben Sie beispielsweise einen Gutschein für eine bestimmte Theateraufführung geschenkt bekommen, muss dieser selbstverständlich während der Spielzeit dieses bestimmten Stückes eingelöst werden.

Gutschein fürs Kino:

Anders sieht es bei Gutscheinen aus, welche nicht für einen bestimmten Film gelten. Sie müssen z.B. nach Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 21.9.2000, Az: 10 U 11/00) das Ausstellungsdatum enthalten und dürfen nicht vor Ablauf von zwei Jahren verfallen.

Verjährung:

Aufgrund der Änderungen im Bereich der Verjährungsvorschriften (BGB) müssen unbefristete Gutscheine spätestens innerhalb von drei Jahren eingelöst werden. Die Verjährungsfrist beginnt jedoch immer erst am Schluss des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde.

Beispiel: Sie erhalten zum Geburtstag einen Gutschein geschenkt, den der Schenker im Februar 2007 erworben hat. Diesen Gutschein müssen Sie bis spätestens zum 31.12.2010 einlösen.

Was gilt nun aber, wenn Sie es versäumt haben, Ihren Geschenkgutschein innerhalb einer angemessenen Frist einzutauschen und das Geschäft sich unter Berufung auf die abgelaufene Frist weigert, ihn einzulösen?

In diesem Fall können Sie die Einlösung des Gutscheines nicht mehr verlangen. Sie haben jedoch einen Anspruch auf Erstattung des Geldwertes des Gutscheines. Dies aufgrund der Tatsache, dass der Händler bereits von Ihrem damaligen Schenker Geld für diesen Gutschein erhalten hat. Der Händler darf allerdings seinen entgangenen Gewinn einbehalten; schließlich hätte er bei rechtzeitiger Einlösung des Gutscheines ein Umsatzgeschäft gemacht.

Was gilt, wenn Ihnen das Warenangebot im Kaufhaus X nicht gefällt und Sie lieber den Geldbetrag ausbezahlt erhalten möchten?

Sofern das Kaufhaus auf Ihren Wunsch nicht eingeht, haben Sie schlechte Karten. Denn der Händler ist nicht verpflichtet, Ihnen den Geldbetrag auszubezahlen, da der Geschenkgutschein ja gerade zur Einlösung gegen Ware bestimmt war.

Kann ein Geschenkgutschein auch teilweise, Stück für Stück eingelöst werden?

Sie haben einen Gutschein in Höhe von 100 Euro geschenkt bekommen und möchten diesen jedoch „scheibchenweise“ einlösen. Rechtlich ist es bislang noch nicht geklärt, ob der Händler den Gutschein teilweise einlösen muss. Maßgeblich ist der jeweilige Einzelfall.

Tipp der Redaktion:

Achten Sie beim Erwerb eines Gutscheins auf eine etwaige Einlösefrist und erkundigen Sie sich vor Erwerb, ob der Gutschein auch in Teilbeträgen eingelöst werden kann.

Unbefristete Gutscheine müssen Sie spätestens bis zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Erwerb des Gutscheines einlösen.

Wenn Sie mögliche Probleme völlig umgehen wollen, verschenken Sie einfach einen von Ihnen selbst gemachten Gutschein.

Artikel eingestellt am in der Rubrik Sonstiges.

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