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Achtung: Erhöhte Unfallgefahr in der Weihnachtszeit

Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht
Glatte Straßen, Laub und Regen laden alljährlich zur Rutschpartie ein. Das Unfallrisiko erhöht sich somit pünktlich zur kalten Jahreszeit. So kommt es auf Gehwegen immer wieder zu Unfällen, die Forderungen von Zahlungen von Schmerzensgeld und Schadensersatz nach sich ziehen. Doch wer haftet wann? Gegen mögliche Schadensersatzforderungen von Fußgängern hilft Besitzern von selbst genutzten Eigenheimen, Eigentums- und Ferienwohnungen eine Privathaftpflichtversicherung. Besitzer von Mehrfamilienhäusern oder von vermieteten Einfamilienhäusern benötigen hingegen eine zusätzliche Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Häufig wird die Räum- und Streupflicht auch per Mietvertrag auf die Mieter übertragen, für die daher eine Privathaftpflichtversicherung ein absolutes Muss ist. Sie können nämlich vom Vermieter oder dessen Versicherung schadensersatzpflichtig gemacht werden, wenn der Winterdienst nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde. Der Vermieter hingegen ist überwachungspflichtig. Er muss überprüfen, ob seine Mieter auch Schnee räumen und bei Glätte den Gehweg abstumpfen. Andernfalls steht er in der Schuld, wenn es zu Personen- oder Sachschäden kommt. Die Rechtssprechung legt an die Verpflichtung zur Überwachung einen sehr strengen Maßstab an. (Quelle: Oberlandesgericht Köln, Az. 19 U 37/95)

Artikel eingestellt am in der Rubrik Versicherung allgemein.

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