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Die never ending story
des Gesundheitswesens – die elektronische Gesundheitskarte
macht wieder Schlagzeilen!
Kommt sie oder kommt sie nicht – die elektronische
Gesundheitskarte? Glaubt man den Experten, so sieht die
Zukunft der neuen KVK nicht rosig aus. Vor allem, weil bald neue
Standards für die Verschlüsselungstechnik gelten
sollen, welche die Kassen wieder vor erneute Probleme stellen.
Nach wie vor zögern die Kassen die Karten an ihre Versicherten
zu bringen, sagte ICW-Vorstand Jörg Stadler. Der Grund
hierfür liege in der „technischen Zwickmühle“: So
müssten die bis 2015 ausgegebenen Karten aufgrund neuer
gesetzlicher Richtlinien wieder ausgetauscht werden. Die Hersteller
hätten bis dahin aber bereits viele Millionen in den Typ I
investiert.
Der ganzen Diskussion könnte jedoch nun die Gerichtsbarkeit
den Gar ausmachen. Denn mittlerweile befasst sich das Sozialgericht
Düsseldorf mit der Frage, ob sich Versicherte der E-Card
verweigern können oder ob die gesetzlich Versicherten zum
Besitz einer elektronischen Gesundheitskarte verpflichtet sind?
Basis des Rechtsstreits ist die Klage eines Versicherten aus Wuppertal,
der die Nutzung der eGK mit Verweis auf sein Recht auf informationelle
Selbstbestimmung ablehnt. Ziel seiner Klage ist dabei, dass sich das
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit der Frage
beschäftigt.
Im vorliegenden Fall wollte der Kläger von seiner Kasse, der
Bergischen Krankenkasse in Solingen, eine Bestätigung haben,
dass er die neue Karte nicht bekommt. Dies lehnte die Krankenkasse
unter Hinweis auf die gesetzlichen Regelungen ab. Hierauf weigerte sich
der Mann, der Kasse ein Foto für die eGK zur
Verfügung zu stellen.
Der bevollmächtigte Anwalt des Klägers machte
deutlich, dass bereits der Stammdatenabgleich z.B. Informationen
über den Zuzahlungsstatus sowie die Teilnahme an einem DMP
liefere, was so nicht akzeptabel sei. Dem Argument der Freiwilligkeit
der Anwendungen traue der Versicherte nicht. Insbesondere bestehe nach
Ansicht des Klägers die Gefahr, dass langfristig ein
systemischer Druck seitens der Kasse aufgebaut werde, an bestimmten
Behandlungsprogrammen teilnehmen zu müssen.
Ziel der Klage ist nun, dass Versicherte auch ohne eGK weiterhin
medizinisch versorgt werden.
Die beklagte Kasse teilte mit, dass sie die Entscheidung nicht
revidieren könne, da sie an die gesetzlichen Grundlagen
gebunden sei und diese von ihr nicht änderbar sind.
Wann das SG eine Entscheidung fällt und wie diese dann
aussieht, bleibt abzuwarten.