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Sind Dienstreisen welche mit einem Urlaub kombiniert werden absetzbar?
Diese Frage hat der Bundesfinanzshof nunmehr geklärt.
Steuerzahler können zukünftig die entstandenen
Ausgaben für Dienstreisen und andere berufliche Zwecke auch
dann von der Steuer absetzen, wenn ihnen die Reise zugleich privat
nutzt.
Diese Entscheidung hat der Bundesfinanzhof durch seinen
großen Senat, der nur bei seltenen Meinungsverschiedenheiten
innerhalb des Gerichts eingeschaltet wird, verkündet. Dies
entgegen seiner jahrzehntelang praktizierten Linie.
Als Begründung wurde angeführt, dass das sogenannte
Aufteilungsverbot in beruflich und privat veranlasste Anteile sich dem
Einkommensteuergesetz in Wirklichkeit nicht entnehmen lasse.
Entschieden wurde hierbei über einen Streitfall in dem ein
angestellter Computerexperte, eine Fachmesse in Las Vegas besucht
hatte. Da der Kläger an diesen viertägigen Aufenthalt
noch drei private Urlaubstage anhängte, wollte das
zuständige Finanzamt seine Flugkosten überhaupt nicht
anerkennen.
Lediglich Kongressgebühren und die Hotel- und
Verpflegungskosten für die Zeit der Veranstaltung selbst
wollten die Beamten gelten lassen.
Nach nunmehr 16 Jahren gab der Bundesfinanzhof dem Kläger
jetzt recht. SO dürften die Aufwendungen für Hin- und
Rückfahrt aufgeteilt werden, wenn eine Reise
„gemischt veranlasst“ sei.
Voraussetzung hierfür wäre allerdings, dass
die zeitlichen Anteile von „privater
Lebensführung“ einerseits und „beruflichem
oder betrieblichem Anlass“ andererseits bereits im Vorfeld
und klar abgrenzbar feststünden. Darüber hinaus
dürfe der berufliche Beweggrund im Vergleich zum privaten
nicht von untergeordneter Bedeutung sein.
Allerdings unterstrichen die Richter in der Begründung des
Urteils ausdrücklich die grundsätzliche Bedeutung
ihrer neuen Entscheidung, die Auswirkungen auch auf die Beurteilung
anderer gemischt veranlasster Aufwendungen haben kann.
Artikel eingestellt am 18.02.2010 in der Rubrik Ihr gutes Recht.