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Dienstreise absetzbar

Dienstreise absetzbar
Sind Dienstreisen welche mit einem Urlaub kombiniert werden absetzbar?

Diese Frage hat der Bundesfinanzshof nunmehr geklärt.

Steuerzahler können zukünftig die entstandenen Ausgaben für Dienstreisen und andere berufliche Zwecke auch dann von der Steuer absetzen, wenn ihnen die Reise zugleich privat nutzt.

Diese Entscheidung hat der Bundesfinanzhof durch seinen großen Senat, der nur bei seltenen Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Gerichts eingeschaltet wird, verkündet. Dies entgegen seiner jahrzehntelang praktizierten Linie.

Als Begründung wurde angeführt, dass das sogenannte Aufteilungsverbot in beruflich und privat veranlasste Anteile sich dem Einkommensteuergesetz in Wirklichkeit nicht entnehmen lasse.

Entschieden wurde hierbei über einen Streitfall in dem ein angestellter Computerexperte, eine Fachmesse in Las Vegas besucht hatte. Da der Kläger an diesen viertägigen Aufenthalt noch drei private Urlaubstage anhängte, wollte das zuständige Finanzamt seine Flugkosten überhaupt nicht anerkennen.

Lediglich Kongressgebühren und die Hotel- und Verpflegungskosten für die Zeit der Veranstaltung selbst wollten die Beamten gelten lassen.

Nach nunmehr 16 Jahren gab der Bundesfinanzhof dem Kläger jetzt recht. SO dürften die Aufwendungen für Hin- und Rückfahrt aufgeteilt werden, wenn eine Reise „gemischt veranlasst“ sei.

Voraussetzung  hierfür wäre allerdings, dass die zeitlichen Anteile von „privater Lebensführung“ einerseits und „beruflichem oder betrieblichem Anlass“ andererseits bereits im Vorfeld und klar abgrenzbar feststünden. Darüber hinaus dürfe der berufliche Beweggrund im Vergleich zum privaten nicht von untergeordneter Bedeutung sein.

Allerdings unterstrichen die Richter in der Begründung des Urteils ausdrücklich die grundsätzliche Bedeutung ihrer neuen Entscheidung, die Auswirkungen auch auf die Beurteilung anderer gemischt veranlasster Aufwendungen haben kann.

Artikel eingestellt am in der Rubrik Ihr gutes Recht.

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