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Bonus von der Krankenkasse ist Zuschuss und keine Beitragserstattung

Gesetzliche Krankenkasse IKK gesund plus

Gezahlte Krankenversicherungsbeiträge sind sowohl für Versicherte der privaten als auch für die der gesetzlichen Krankenversicherung als sogenannter Sonderausgabenabzug in der Einkommensteuererklärung abzugsfähig.

Bonusprogramme ändern nichts an der Absetzbarkeit der Beiträge

Mit Bonusprogrammen in verschiedensten Formen wirbt fast jede gesetzliche Krankenkasse um ihre Mitglieder. Wenn der Versicherte sich an sportlichen Programmen wie in einem Fitnessstudio oder einem Sportverein beteiligt, regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen wie Zahnarzt oder Krebsvorsorge absolviert oder zum Beispiel Nichtraucher ist, kann er einen jährlichen Bonus bei seiner Krankenkasse beantragen. Der Bonus wird meistens in einer Geldgutschrift an den Versicherten ausgezahlt.

In den letzten Jahren wurden diese Bonusauszahlungen mit den gezahlten Krankenkassenbeiträgen verrechnet. Aufgrund dieser Verrechnung wurde der Sonderausgabenabzug in der Steuererklärung gemindert. Der Steuerpflichtige musste also auf seinen Bonus von seiner Krankenversicherung Steuern zahlen. Die Finanzverwaltung erhielt diese Meldung über die elektronische Beitragsmeldung der gezahlten und erstatteten Beiträge im jeweiligen Veranlagungsjahr.

Diese Minderung des Sonderausgabenabzuges bzw. Einstufung als Beitragserstattung wurde nun vom Bundesfinanzhof für unzulässig erklärt. Voraussetzung für die Teilnahme am Bonusprogramm bei der Krankenversicherung ist zunächst, dass der Versicherte seine Gesundheitsvorsorge vorfinanziert. Das ist im Grunde genommen gegeben, wenn der Versicherte Beiträge an das Fitnessstudio oder an den Sportverein leistet oder wenn er zu seinen Vorsorgeuntersuchungen fährt. Aufgrund von Rechnungen oder Stempeln im Bonusheft kann der Versicherte seine Gesundheitsvorsorge bei der Krankenkasse nachweisen. Die Beitragslast wird aber aufgrund der absolvierten Gesundheitsvorsorge nicht gemindert. Von daher erkennt der Bundesfinanzhof den Bonus nicht als Beitragserstattung an, sondern als Zuschuss zur Gesundheitsvorsorge.

Mit diesem Urteil sind die Programme der Krankenkassen noch einmal mehr attraktiver geworden. Zum einen kann man in die Kasse wechseln, die den profitabelsten Bonus anbietet. Auf der anderen Seite hat der Versicherte und zugleich Steuerpflichtige nicht zu befürchten, dass der Zuschuss die Steuerbelastung erhöht.

Übrigens sind natürlich auch Beiträge zu allen privaten Krankenversicherungen und Krankenzusatzversicherungen wie der Zahnzusatzversicherung, Helipraktikerversicherung, stationären Zusatzversicherung (Krankenhausversicherung) u.s.w. grundsätzlich steuerlich absetzbar.

Artikel eingestellt am in der Rubrik Gesetzliche Versicherungen.

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