Doch Vorsicht: Eine 2002 erteilte Freistellungsbescheinigung kann in einigen Fällen zum 1. Januar 2005 auslaufen. Achten Sie im Zweifel darauf, dass das beauftragte Unternehmen eine neue, aktualisierte Bescheinigung vorlegt, die man bis zu einem halben Jahr vor Ablauf der alten Bescheinigung beantragen kann. Fehlt diese Folgebescheinigung, werden die 15 Prozent Bauabzugssteuer direkt fällig und müssen an das Finanzamt abgeführt werden.
Berfragen Sie im Zweifel Ihren Steuerberater!
Artikel eingestellt am 15.12.2004 in der Rubrik Grund & Boden.
Autor: Gerhard Jager.
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