Wenn nämlich ein VN bereits im Antrag auf Abschluss der BU-Versicherung wissentlich eine Depression mit längerer Arbeitsunfähigkeit verschweigt und stattdessen lediglich „niedrigen Blutdruck“ angibt, dann ist von einer arglistigen Täuschung die Rede. Eine Depression gilt als gefahrenerheblicher Umstand und ein Verschweigen dieser demnach als Täuschung. Deswegen führte die Anfechtung des Vertrages gemäß §123 BGB seitens des Versicherers zu einer Leistungsfreiheit und weiterhin zur Nichtigkeit des Vertrages.
Artikel eingestellt am 22.05.2006 in der Rubrik Ihr gutes Recht.
Autor: Gerhard Jager.
Kundenmeinungen