Mit dieser Form der Haftung bezeichnet man eine Schadenersatzpflicht, die nicht auf Verschulden beruht, sondern allein darauf, dass der Verantwortliche bei bestimmten Handlungen (in diesem Fall durch das Halten eines Tieres) seine Umgebung außergewöhnlich gefährdet.
Die Gefährdungshaftung wird zusätzlich in einigen speziellen Gesetzen geregelt, um die Allgemeinheit vor besonderen Gefahren (z. B. Kraftfahrzeuge, Umweltverunreinigung durch Anlagen, Atomreaktoren) zu schützen.
Im § 833, Satz 1 BGB wird die Gefährdungshaftung auf den Tierhalter begrenzt, der nicht immer identisch mit dem Eigentümer oder Besitzer des Tieres sein muss. Halter ist derjenige, der das Tier zu eigenen Zwecken für eine längere Dauer in Obdach und Unterhalt hält. Im Rahmen der Tierhalterhaftpflicht ist neben der Haftpflicht des Tierhalters also auch die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters eingeschlossen, sofern dieser nicht gewerbsmäßig tätig ist.
| Beispiel: Kai beaufsichtigt und betreut für die Dauer eines Wochenendes den Hund seines Nachbarn Hannes. Kai versäumt es, den Hund in einem Park anzuleinen, so dass der Hund ausreißt und mehrere Schwäne anfällt. Kai ist mitversicherte Person im Rahmen der Tierhalterhaftpflicht den Versicherungsnehmers Hannes. Beispiel 2: Der VN bekommt von einem guten Bekannten ein Pferd für einen Ausritt überlassen. Wegen eines Reiterfehlers scheut das Pferd und verletzt Passanten. |
Da die Gefährdungshaftung auf der speziellen Tiergefahr beruht, muss kein Zusammenhang zwischen einem typisch tierischen Verhalten und dem Schaden bestehen.
| Beispiel: Der Briefträger wird vom Hund gebissen = Schaden durch typisch tierisches Verhalten; der Briefträger stolpert über einen schlafenden Hund und bricht sich den Knöchel = der Schaden beruht nicht auf einem typisch tierischen Verhalten. |
In beiden Fällen muss der Tierhalter haften, denn bei der Gefährdungshaftung ist für den Tierhalter keine Entlastung möglich!
Nicht alle Tiere fallen unter den Paragraph der Gefährdungshaftung. Niemand wird vermutlich behaupten, dass sich allein aus dem Besitz eines Hamsters eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ergibt.
Aus diesem Grund, sind die meisten Haustiere über die Privathaftpflichtversicherung mitversichert.
In der nachfolgenden Tabelle sehen Sie, wo welche Tiere versichert werden müssen.
| Tierart | Versicherung |
Katzen, Kanarienvögel, Wellensittiche, Papageien, Meerschweinchen, Kaninchen u.ä. |
Privathaftpflichtversicherung |
Hunde, Pferde, Ponys, Esel, Rinder |
Tierhalterhaftpflichtversicherung |
Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen, Tauben, Hühner, Geflügel, Bienen |
Tierhalterhaftpflichtversicherung falls die Tiere zu landwirtschaftlichen oder gewerblichen Zwecken gehalten werden. Ansonsten ist der Halter dieser Tiere durch die Privathaftpflichtversicherung versichert. |
Exotische Haustiere wie Schlangen, Affen, Leguane, Raubkatzen u. ä. |
Einzelvereinbarung mit dem Versicherer |
Natürlich gilt auch hier, wie im richtigen Leben: Keine Regel ohne Ausnahme.
Jagdhunde können entweder in einer Hundehalterhaftpflichtversicherung versichert sein oder in einer Jagdhaftpflichtversicherung eingeschlossen werden. Mitversichert ist dort nämlich auch das Halten und Führen von mindestens bis zu zwei Jagdhunden, insoweit benötigt der Jäger hierfür keine besondere Hundehalter-Haftpflichtversicherung.
Blindenhunde brauchen zwar eine Tierhalterhaftpflichtversicherung, unterliegen aber nicht dem Paragraphen der Gefährdungshaftung. Hier hat der Tierhalter bzw. der Versicherer die Möglichkeit den Beweis zu erbringen, dass kein Verschulden des Tierhalters vorlag und somit die Haftungsansprüche des Geschädigten abzuweisen.
Das gleiche gilt für alle Haustiere die dem Beruf, dem Erwerb oder dem Unterhalt des Halters dienen.
Z.B. Kuh des Bauern, Hund des Wachmanns, Blindenhund, aber nicht der Hund, der im Privathaushalt Einbrecher abschrecken soll.