Bei Kauf oder Verkauf eines Wohngebäudes müssen Sie folgende Versicherungsparagraphen beachten. Schauen Sie zunächst auf die §§ 69, 70 und 71 WG (= Versicherungsvertragsgesetz).
In § 69 VVG heißt es:
§ 69 Veräußerung der versicherten Sache
1. Wird die versicherte Sache von dem Versicherungsnehmer veräußert, so tritt an Stelle des Veräußerers der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
2. Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintritts laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der Veräußerer und der Erwerber als Gesamtschuldner.
3. Der Versicherer hat in Ansehung der durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn begründeten Forderungen die Veräußerung erst dann gegen sich selbst gelten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden entsprechende Anwendung.
In §§ 70, 71 VVG heißt es dann weiter:
§ 70
1. Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt.
2. Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen; die Kündigung kann nur mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Das Kündigungsrecht erlischt wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird hatte der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt.
3. Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund dieser Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem Versicherer die Prämie zu zahlen, jedoch nicht über die zur Zeit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses laufende Versicherungsperiode hinaus; eine Haftung des Erwerbers für die Prämie findet In diesen Fällen nicht statt.
§71
1.Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige weder von dem Erwerber noch von dem Veräußerer unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
Was bedeutet das für den Erwerber und den Veräußerer einer Immobilie?
Zeitpunkt des Eigentumsübergangs
Eine Veräußerung wird erst dann versicherungstechnisch rechtskräftig,der neue Grundbuchauszug vom Amtsgericht erstellt ist. Ab diesem Zeitpunkt beginnen alle weiter unten genannten Fristen.
Meldung an den Versicherer
Einerseits steht dem Versicherer die Prämie für die Wohngebäudeversicherung zu (Käufer und Verkäufer haften gesamtschuldnerisch). Andererseits ist der Versicherer zur Verpflichtung der Leistung im Schadenfall frei, wenn er nach einem Monat der Eigentumsübertragung keine Nachricht über den Sachverhalt erhielt.
Kündigung der Versicherung
Sowohl der Versicherer als auch der Erwerber haben nach der Eigentumsübertragung ein Kündigungsrecht. Die Frist zur Kündigung beträgt einen Monat ab der Eigentumsübergang, sie kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der Versicherungsperiode ausgesprochen werden.
Wenn Sie mit sofortiger Wirkung kündigen, hat der Versicherer trotzdem noch Anspruch auf die Prämie bis zum Ende der Versicherungsperiode. Hat der Veräußerer die Prämie schon bis zum Ende des Versicherungsjahres gezahlt, bekommt er einfach nichts mehr vom Versicherer zurück, andernfalls wird er zur Kasse gebeten.
Praxis-Tip:
Informieren Sie den derzeitigen Versicherer bereits nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags, dass Sie nun der neue Eigentümer sind. Wenn Sie diesen Versicherungsvertrag kündigen wollen, beantragen Sie vorher den Versicherungsschutz bei ihrer ausgewählten Gesellschaft und lassen Sie sich eine Bestätigung aushändigen.
Kündigen Sie möglichst erst zum Ende der Versicherungsperiode denn die Prämie ist ja auch bis zu diesem Zeitpunkt noch zu zahlen - es sei denn, der Versicherungsumfang der Altversicherung entspricht nicht Ihren Vorstellungen.
Wenn Sie den Altvertrag zum Ende der Versicherungsperiode kündigen, dann
einigen Sie sich mit dem Veräußerer am besten über eine Aufteilung
der Prämie, möglichst schon im Kaufvertrag.