Der Begriff Beruf wird in der Berufsunfähigkeitsversicherung weit gefasst!
Zumindest ist dies die Ansicht der Richter vor dem Oberlandesgericht
(OLG) Saarbrücken. Nach deren Richterspruch übt ein
Versicherter einen Beruf im Sinne der Versicherungsbedingungen auch
dann aus, wenn er nur hin und wieder, in zeitlichen Abständen
oder gar nur stundenweise und mit einer nicht allgemein als
"ordentlichen Beruf" anerkannten Tätigkeit sein Geld verdient.
Im vorliegenden Fall leitete die Versicherte ein "Ausbildungsinstitut
für traditionelle chinesische Medizin", mit dem sie ihren
Lebensunterhalt verdiente. Nach einer Erkrankung verlangte sie
Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung, welche
die Versicherung ablehnte.
Die erste Instanz entschied gegen die Klägerin. Insbesondere
begründeten die Richter dies mit dem fehlendem Beweis der
behaupteten Berufstätigkeit. Diese schien nach Ansicht der
Richter nicht deutlich dargelegt und bewiesen.
Die übergeordnete Instanz teilte diese Meinung nicht. Vielmehr
waren die OLG-Richter der Ansicht, dass den Schutz der
Berufsunfähigkeitsversicherung alle Tätigkeiten
genießen, die grundsätzlich der Erzielung von
Einkommen dienen und geeignet sind, zum Lebensunterhalt des
Versicherten beizutragen.
Dies gelte selbst dann, wenn sie nur hin und wieder, in zeitlichen
Abständen oder gar nur stundenweise erfolgen würde.
In den Augen der Richter übe auch derjenige einen versicherten
Beruf aus, der beispielsweise nur von Zeit zu Zeit an Wochenenden
Seminare vor wenigen Teilnehmern abhält und daraus ein
Einkommen erzielt.
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