Berufsunfähigkeit eines Selbständigen - besteht auch dort ein Anspruch auf Zahlung der Rente?
Bei einem Selbstständigen ist die Berufsunfähigkeit
sehr genau zu betrachten. So darf es, um als Selbstständiger
als berufsunfähig zu gelten, keine Möglichkeit geben
seine Betriebsstätte so umzustrukturieren, dass die
Wiederaufnahme des Handwerkes möglich wird. Allerdings muss
hierbei die Umorganisation in einem angemessenen und
zumutbaren Rahmen bleiben.
Nach diesem Grundsatz urteilte das Oberlandesgericht Hamm am 18.
Februar 2005 (Az.: 20 U 174/04). Vorliegend klagte hier ein ehemals als
Kellner arbeitender Gastwirt. Der Versicherungsnehmer wurde durch eine
Knie- und Wirbelsäulenerkrankung aus seinem Blickwinkel heraus
„berufsunfähig“, da er nach
ärztlichen Gutachten weder schwere Lasten heben, noch lange
gehen bzw. stehen konnte. Die Berufsunfähigkeitsversicherung
verweigerte jedoch die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente,
sodass die Sache vor Gericht ging.
Dem Vorschlag der Versicherung, dass der Kläger als Koch
weiterarbeiten könne und deshalb nicht als
berufsunfähig gelte, konnte das Gericht nicht folgen, da in
diesem Tätigkeitsfeld ebenfalls viel gestanden werden
müsse und einige Gegenstände in der Küche,
wie zum Beispiel Töpfe, etc. zu schwer wären.
Allerdings waren die Richter der Ansicht, dass der Gastwirt seiner
Krankheit angemessene und ausführbare Aufgaben verrichten
müsse und den Betrieb zur Not umzustrukturieren habe, um die
Berufsunfähigkeit zu vermeiden. Für das Gericht kamen
hierbei unter anderem die Aufnahme der Bestellungen oder andere Arten
des Kundenkontaktes, Buchführung, sowie ähnliche
(bürotechnische-) Tätigkeiten in Frage.
Würde der Kläger zu mindestens 50 Prozent
berufsunfähig sein, stünde die Zahlungspflicht
seitens der Berufsunfähigkeitsversicherung außer
Frage, da dies jedoch nach Ansicht der Richter nicht der Fall ist,
müsse sich der Selbstständige mit seiner Krankheit
arrangieren und seinen Betrieb umorganisieren. In der konkreten
Situation bedeutet dies, dass sogar Kündigungen und
Neubeschäftigungen des Personals nicht ausgeschlossen
wären.
Nicht zuletzt müsse der Gastwirt es in Erwägung
ziehen sich auch Hilfskräfte für bestimmte Dinge
einstellen, wie zum Beispiel für die Einkäufe auf dem
Großmarkt, was der Kläger bisher vor seiner
Erkrankung (allein) erledigte. Solange die Möglichkeit einer
Umstrukturierung bestehe, sei eine Berufsunfähigkeit nicht
gegeben.
Inwieweit dies zumutbar ist, beantwortet sich laut den Richtern von
selbst, da dies den Betrieb am Leben hält und es in dieser
Angelegenheit nichts Wichtigeres gab.
Das Gericht war sich insofern einig, dass eine
Berufsunfähigkeitsrente o.ä. nicht in Frage
käme, da es nach seinem Ermessen genug Aufgaben gab, die der
Kläger trotz seiner Krankheit erledigen kann. Die Klage wurde
rechtskräftig abgewiesen und die Berufsunfähigkeit
abgelehnt.
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