Berufsunfähigkeit - Urteil zum Thema Einkommensverlust
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung darf von einem
Versicherten nicht verlangen, dass er eine andere Tätigkeit
mit deutlich geringerem Einkommen ausübt.
So zumindest entschied das Oberlandesgericht Hamm. Die Richter waren
der Meinung, dass eine Geldeinbuße zum früheren
Einkommen von 28 Prozent unzumutbar ist.
Im vorliegenden Rechtsstreit hatte sich der Versicherer geweigert die
Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen – vielmehr sollte
der Versicherte einen anderen Job annehmen. Dies sahen die Richter am
OLG anders. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung darf von einem
Versicherten nicht ohne weiteres eine alternative berufliche
Tätigkeit mit deutlich geringerem Einkommen verlangen.
Auch dürfe die Tätigkeit, auf die der Versicherte
verwiesen werden soll, weder hinsichtlich ihrer Vergütung noch
in ihrer Wertschätzung spürbar unter dem Niveau des
bislang ausgeübten Berufs liegen.
Das Gericht gab dem Kläger Recht. Dieser war als Fachkraft
angestellt und hatte ein Bruttoeinkommen von rund 2500 Euro. Nach
seiner Erkrankung konnte er den Beruf nicht mehr ausüben.
Allerdings verweigerte seine Berufsunfähigkeitsversicherung
ihre Leistung mit dem Hinweis, es bestehe die
Möglichkeit, dass er noch als Pförtner arbeiten
könne.
Diese alternative Tätigkeit hätte aber zu einer
Gehaltseinbuße von 28 Prozent geführt, was das OLG
als unzumutbar wertete. Insbesondere entspreche dieser Verlust des
Einkommen nicht der bisherigen Lebensstellung des Klägers.
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