Ponyhaftpflichtversicherung
Highlights
- Ponys und Pferdchen, Fohlen/Aufzuchtpferde, Gnadenbrotpferde und Esel versicherbar
- 5 Mio EUR oder 10 Mio EUR wählbar
- Mietsachschäden, inkl. Schäden an gemieteten Stallungen, Reithallen, Koppeln und Transportern
- Private Kutschfahrten, Fremdreiter und Reitbeteiligungen sind mitversichert
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Häufig gestellte Fragen
Umfang der Ponyhaftpflichtversicherung
Versicherungsumfang
Versichert ist das Haftpflicht-Risiko als Halter von Tieren zu privaten Zwecken.
Zum Versicherungsschutz gehört
- die Prüfung, ob und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer zum Schadenersatz verpflichtet ist.
- die Wiedergutmachung des Schadens.
- die Abwehr von unberechtigten Schadenersatzansprüchen.
- In diesem Rahmen werden Gerichtsprozesse vom Versicherer geführt und finanziell getragen.
- die Teilnahme an reitsportlichen Veranstaltungen (keine Rennen).
- Flurschadenrisiko
- Reit- und Kutsch-Risiko (ohne Verleih)
- Fremdreiterrisiko (auch an fremden Reitern)
- Mietsachschäden: Schäden an gemieteten Stallungen, Reithallen, Weiden etc.
- Schäden an gemieteten/geliehenen Pferdeanhängern
- Risiko des (un-)gewollten Deckaktes
- Hüter-Risiko eines Bereiters (subsidiär)
Versicherungssummen
- Wahlweise 5 oder 10 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden
- 250.000 Euro für Vermögensschäden
- 300.000 Euro für Mietsachschäden
- 10.000 Euro für Mietsachschäden an Stallungen, Reithallen und Weiden*
- 5.000 Euro für Mietsachschäden an Pferdetransportanhängern*
* hier gilt Selbstbeteiligung von 20%, mind. 100 Euro, max. 2.000 EUR je Schaden
Versicherbare Tiere
Versichert werden können in diesem Tarif alle Pferdchen und Ponys gemäß unten stehender Rassenliste und außerdem:
- Zucht/Aufzuchtspferde, die noch nicht beritten werden
- Gnadenbrotpferde und Pferde, die nicht oder nicht mehr beritten werden
- Esel
Pferdchen-Rassenliste
- Abaco-Wildpferd, Abessinier, Achetta, Aegidienberger, Ainos-Pony, Albaner, American Classik Shetlandpony, American Cream Draft Horse, American Indian Horse, American Miniature Horse, American Paint Pony, American Shetland Pony, American Walking Pony, American Welara pony, Andino, Anglo-Araber, Arenberg-Nordkirchner Pony, Arravani, Assateague-Pony, Asturcon-Australian Pony, Aveligneser (Italienischer Hafinger), Azoren-Pony,
- Baise, Balearen Pony, Bali Pony, Banker-Pony, Bardigiano, Barock-Pony, Baschkire Basuto-Pony, Batak Pony (Deli Pony), Belgisches Reitpony, Bergmann Pony, Bhutia, Bosniake, Bosnisches Gebirgspferd, British Riding Pony, British Spotted Pony, Burenpferd,
- Carmague, Cavallino di Monterufoli, Cayuse Pony, Cheju Pony, Chickasaw Pony, China Pony, Chincoteague, Cob, Connemara-Pony, Criollo,
- Dales-Pony, Dartmoor-Pony, Deutsches Classic-Pony, Deutsches Part-Bred Shetland Pony, Deutsches Reitpony, Dülmener (Dülmener Wildpferd / Grubenpony),
- Edelblut (Arabo-Haflinger), Exmoor-Pony,
- Falabella, Färöerpony, Fell Pony, Finnischer Klepper,Fjord, Flores Pony,
- Galiceno Pony,Garrano Gotland-Pony,
- Hackney, Haflinger, Highland-Pony, Hokkaido, Holländisches Reitpony, Huzule,
- Isländer,
- Java,
- Kasak, Kaspisches Gebirgspferd, Kaspisches Kleinpferd, Knabstrupper, Konik, Kurdisches Halbblut,
- Landais Pony, Lehmkuhlener Pony, Lewitzer, Liebenthaler Pferd,
- Mbayer, Mérens, Minishetlandpony, Misaki, Mongolen Pony, Mongolisches Wildpferd, Mpar, Mustang,
- Nanfan, Neufundland Pony, New-Forest-Pony, Niederländisches Reitpony, Nigerianisches Pony, Norwegisches Fjordpferd,
- Palomino, Panjepferd, Paso Fino, Paso Peruano, Pindos Pony, Pinto, Polo-Pony, Pony of the Americas, Pottok-Pony, Przewalski-Pony,
- Quba,
- Riwoque, Rocky Mountain Horse,
- Sable Island Pony, Sandelholz-Pony, Sardisches Pony, Schwarzwälder Fuchs, Schweike, Senner, Shetlandpony, Skyros Pony, Sorraia, Spiti, Sumba,
- Taishu, Tarpan, Tibet, Tigerscheckpony, Timor, Tinker, Tokara Pony,
- Wjatka-Pony, Welsh Cob, Welsh Mountain, Welsh Partbred, Welsh Riding Pony, Welsh-Pony,
- Yonaguni Pony,
- Zamaitukapony


Beitragsstabilität durch Schadenfreiheitsstufen
Im Schadensfall haben bekanntlich sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer das Recht einer Vertragskündigung. Gerade bei Tarifen mit besonders günstigen Prämien machen Versicherer gerne von diesem Recht Gebrauch. Auf diese Weise soll erreicht werden, dass das günstige Prämienniveau auch auf Dauer gehalten werden kann. Um diese Vorgehensweise gar nicht erst anwenden zu müssen, hat sich der Versicherer bei diesem Tarif etwas Besonderes einfallen lassen. In Anlehnung an die Kfz-Versicherung, hat man auch hier Schadenfreiheitstabellen eingeführt.
So führen Entschädigungsleistungen des Versicherers zu eine Hochstufung, schadenfreie Jahre wiederum zu einer Stufung in die günstigeren Schadenfreiheitsklassen. Maßgebend für die Rückstufung aufgrund eines ersatzpflichtigen Schadens ist das Jahr, in dem der Versicherer erstmalig eine Zahlung geleistet hat. Die Stufungen erfolgen immer zu nächsten Hauptfälligkeit.
Für die Klassen „S 12“ bis einschließlich „S 8“ gilt ein genereller Selbstbehalt von 500 Euro je Schadensfall als vereinbart. Desweiteren wird abhängig von der Schadensfreiheitsklasse ein Zuschlag auf die Prämie fällig.
- Verträge ohne Vorschäden in den letzten 5 Jahren werden bei Antragstellung in die Klasse „N“ mit dem normalen Beitrag eingestuft.
- Bei einem Vorschaden in den letzten fünf Jahren, wird der Vertrag in die Klasse „S5“ eingestuft und es wird ein Beitragszuschlag von 30% fällig, der durch schadensfreie Jahre aber wieder sinken kann.
- Bei zwei Vorschäden wird der Vertrag in die Klasse „S8“ eingestuft und es wird ein Zuschlag von 60% fällig, der durch schadensfreie Jahre wieder sinken kann.
- Risiken mit drei oder mehr Vorschäden können in diesem Tarif leider nicht versichert werden.
Da es sich um eine TierHALTERhaftpflicht handelt, sind natürlich nur Schäden aus der Zeit relevant, in der sich das Tier im Besitz des Versicherungsnehmers bzw. des versicherten Personenkreises befand.
| Stufe | Zuschlag | Vorschäden |
| N | kein Zuschlag | Keine Vorschäden |
| S1 | 10 % | - |
| S2 | 10 % | - |
| S3 | 10 % | - |
| S4 | 20 % | - |
| S5 | 30 % | 1 Vorschaden |
| S6 | 40 % | - |
| S7 | 50 % | - |
| S8 | 60 % | 2 Vorschäden |
| S9 | 70 % | - |
| S10 | 80 % | - |
| S11 | 90 % | - |
| S12 | 100 % | - |
Vertragsbeginn und Laufzeit
Der Vertrag läuft immer nur von Jahr zu Jahr, Sie können deshalb unter Einhaltung einer Drei-Monats-Frist jährlich kündigen. Der Vertrag erlischt selbstverständlich sofort, wenn das versicherte Tier stirbt. Natürlich müssen Sie dies dem Versicherer oder uns mitteilen.
Versicherer
Risikoträger der Volkswohlbund. Bei dem vorliegenden Tarif handelt es sich um ein Sonderkonzept, welches nur über einen Maklerverbund erhältlich ist. Deshalb ist der Aussteller der Police und die vertragsverwaltende Stelle die maxPool GmbH .
Betreuung im Schadensfall
Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit sich entweder an uns oder direkt an den Versicherer zu wenden.
Wir empfehlen aber, uns als Ihren Betreuer einzubeziehen. Zum einen, weil wir Ihnen bei der Schadensmeldung helfen können und zum anderen, weil wir Kopien des kompletten Vorgangs inkl. Schriftverkehr aufbewahren, wodurch eine zusätzliche Kontrolle gewährleistet ist.
Hintergrund Pony Haftpflichtversicherung
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass jeder Besitzer (Halter) eines Pferdes der sogenannten Gefährdungshaftung gemäß BGB unterliegt.
Das heißt im Klartext: Schädigt das Tier einen Dritten an seiner Gesundheit oder seinem Vermögen, so ist der Besitzer dafür haftbar zu machen, und zwar in unbegrenzter Höhe, mit gegenwärtigem und künftigen Vermögen und unabhängig von Verschulden oder Nichtverschulden!
Deshalb: Schützen Sie sich ganz leicht und preiswert vor einem der größten Risiken, denen Sie ausgesetzt sind: dem finanziellen Bankrott durch Haftpflichtansprüche gegen Sie.
Wichtiger Hinweis
Diese Leistungsbeschreibung ist lediglich eine Kurzübersicht. Der rechtsverbindliche Umfang des Versicherungsschutzes geht ausschließlich aus den für diesen Vertrag vereinbarten Versicherungsbedingungen hervor.
Versicherungsbedingungen
Besondere Bedingungen, Risikobeschreibungen und Erläuterungen 2009
Informations und Versicherungsnehmerpflichten