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Wann greift die Benzinklausel?

Kfz-Versicherung

Sinn und Zweck der so genannten "Benzinklausel" ist es, Überschneidungen zwischen den von der Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckten Fällen und solchen, für die die Privat-Haftpflichtversicherung eintritt, zu vermeiden.

Da Kraftfahrzeuge überwiegend einer eigenen Pflichtversicherung (Kfz-Haftpflichtversicherung) unterliegen, schließen die Versicherer in der privaten Haftpflichtversicherung Schäden, die durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen entstehen, in der Benzinklausel aus. Die Klausel soll einen durchgängigen Versicherungsschutz zwischen privater Haftpflicht und Kfz-Haftpflicht gewährleisten bzw. eine Doppelversicherung vermeiden.

Sie greift bereits, wenn der Führer das Fahrzeug nur wenige Meter lenkt. Tankt beispielsweise ein Beifahrer Benzin statt Diesel, kann ihn das teuer zu stehen kommen. Im vorliegenden Fall betankte ein Beifahrer an einer Raststätte während einer Toilettenpause eines Bekannten zur Zeitersparnis den Wagen. Dazu musste er den Wagen ein kurzes Stück an die Zapfsäule steuern. Aufgrund der falschen Betankung des Pkws entstand ein Schaden in Höhe von 7.150 Euro. In diesem Zusammenhang wies das LG Duisburg die Klage (Urteil vom 5.7.2006 – 11 O 105/05) des Beifahrers ab, der die Instandsetzungskosten von seiner Privat-Haftpflichtversicherung erstattet haben wollte. Das LG Duisburg wies die Klage mit der Begründung zurück, dass bereits die wenigen Meter, die das Fahrzeug bewegt wurde, ausreichen, um den "vorherigen" Beifahrer als Führer des Pkws anzuerkennen.

Verursacht der Schädiger den Schaden an einem Fahrzeug jedoch nicht als Führer bei dessen Gebrauch, greift der Haftungsausschluss der Benzinklausel nicht. Dies entschied das Oberlandesgericht in Karlsruhe (OLG Karlsruhe, 19 U 33/05). Im vorliegenden Fall stellt ein Autobesitzer morgens einen Heizlüfter in einen Pkw seines Arbeitgebers, um die vereiste Frontscheibe aufzutauen. Durch den Heizlüfter entstand jedoch ein Brand, der einen Schaden von ca. 6.700 Euro nach sich zog. Den Schaden seines Arbeitgebers wollte der Angestellte von seiner Privat-Haftpflichtversicherung ersetzt haben, die jedoch eine Entschädigung unter Berufung auf die Benzinklausel ablehnte. Auf die folgende Klage gab das OLG gab dem Kläger Recht und verurteilte die Versicherung zur Zahlung mit der Begründung, dass der Kläger den Schaden nicht als Führer beim Gebrauch des Fahrzeugs verursacht habe.

Auch greift die Benzinklausel nach einem Beschluss des OLG Celle (03.03.2005 - 8 W 9/05) nicht, wenn ein auf dem Beifahrersitz eines abgestellten Pkw sitzendes 14-jähriges Mädchen den im Zündschloss steckenden Schlüssel umdreht, um über die zu aktivierende Batterie das Autoradio zu betreiben, aber versehentlich den Schlüssel so weit umdreht, dass der Motor des Pkws gestartet wird und der Pkw daraufhin ein anderes Fahrzeug beschädigt. Das OLG begründete seinen Beschluss damit, dass das Mädchen nicht als Führerin des Pkws anzusehen ist und die entstandenen Schäden nicht im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Fahrzeugs stehen.

Artikel eingestellt am in der Rubrik Gesetze & Paragraphen.

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