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Versicherungspflicht für Leichtkraftfahrzeuge


Seit dem 1. Februar 2005 gibt es in Deutschland die Führerscheinklasse "S" für Leichtkraftfahrzeuge, die von Jugendlichen ab 16 Jahren erworben werden kann. Auch für diese leistungsbeschränkten Fahrzeuge gilt eine Versicherungspflicht.

Mit der Führerscheinklasse „S“ können dreirädrige Kleinkrafträder (so genannte Minitrikes, eine Art dreirädriger Motorroller) und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (z. B. Mini-Autos, kleine Quads) auf öffentlichen Straßen gefahren werden. Für alle Fahrzeuge, die mit der Führerscheinklasse „S“ bewegt werden dürfen, gilt, dass die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 45 km/h betragen darf und außerdem bei Otto-Motoren der Hubraum nicht mehr als 50 cm³ betragen bzw. bei Diesel- oder Elektromotoren die Leistung 4 kW nicht übersteigen darf (§ 18 StVZO).

Die Halter von Mini-Autos und Quads sind wie alle anderen Kraftfahrzeughalter gesetzlich dazu verpflichtet, eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens durch die Zulassungsbehörden ist nicht erforderlich. Voraussetzung für den Gebrauch im öffentlichen Straßenverkehr sind jedoch die Betriebserlaubnis und ein Versicherungskennzeichen, welche auch für Mofas und Mopeds vorgeschrieben sind.

Artikel eingestellt am 11.07.2007

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