Wenn nämlich ein VN bereits im Antrag auf Abschluss der BU-Versicherung wissentlich eine Depression mit längerer Arbeitsunfähigkeit verschweigt und stattdessen lediglich „niedrigen Blutdruck“ angibt, dann ist von einer arglistigen Täuschung die Rede. Eine Depression gilt als gefahrenerheblicher Umstand und ein Verschweigen dieser demnach als Täuschung. Deswegen führte die Anfechtung des Vertrages gemäß §123 BGB seitens des Versicherers zu einer Leistungsfreiheit und weiterhin zur Nichtigkeit des Vertrages.
Artikel komplett anzeigenDurch das Urteil des BGH wird eine bisher nicht dagewesene Transparenz bezüglich der Rückkaufswerte von Lebensversicherungsverträgen geschaffen da der BGH in seinem Urteil klare Vorgaben macht. So darf der Rückkaufswert einen bestimmten Mindestbetrag nicht unterschreiten und die eingezahlten Beiträge dürfen nicht mehr einfach mit den Vertragsabschlusskosten verrechnet werden. Künftig soll der Versicherte mindestens die Hälfte seiner eingezahlten Beiträge erstattet bekommen.
Artikel komplett anzeigen"Mit diesen Neuregelungen sollen selbstständige Unternehmer besser als bisher abgesichert werden ", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. "Der Pfändungsschutz für Lebensversicherungen, die einen wesentlichen Bestandteil der Altersvorsorge bilden, wird damit deutlich verbessert. Versicherungen von Selbstständigen werden genauso geschützt wie etwa die Rente oder Pensionen bei abhängig Beschäftigten. Die Änderungen der Insolvenzordnung verfolgen das Ziel, die finanzielle Stabilität der sozialen Sicherungssysteme langfristig zu erhalten.“ Artikel komplett anzeigen
Online-Käufer habens gut. Nicht nur, dass sie alles bequem vom heimischen
Wohnzimmer aus erledigen können, sich Warteschlangen an Kassen und auf
Parkplätzen ersparen, keine schweren Taschen schleppen und auf Öffnungszeiten
achten müssen. Sie sind auch noch besser abgesichert, als
wenn sie direkt beim Fachhandel einkaufen gehen. Denn das Fernabsatzgesetz
schützt die Verbraucherrechte beim Internethandel. Trotzdem gilt es, auf
einiges zu achten, will man seine Rechte sichern.
Eltern müssen für ihre Kinder sorgen. Was aber viele nicht wissen: Das gleiche gilt auch umgekehrt! Artikel komplett anzeigen
Der Bundesgerichtshof entschied in einem Fall, in dem ein Neunjähriger
mit seinem Kickboard ein
ordnungsgemäß parkendes Auto beschädigt hatte.
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Selbst wenn im Rahmen einer Hausratversicherung Schäden durch Blitzschlag im Computer mitversichert sind, heißt das noch lange nicht, dass die Hausrat-Versicherung Schadenersatz für zerstörte Dateien leisten muss. Dies entschied das Landgericht Stuttgart (Az.: 5 S 106/04).
Im vorliegenden Fall, den das Landgericht Stuttgart zu entscheiden hatte, kam es zum Streit zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer um die Frage, ob der Verlust elektronischer Daten auch von einer Hausratversicherung gedeckt ist.
Der Sachverhalt
Während eines Gewitters kam es bei einem Geschäftsmann, der die Kundenkartei seines Fahrradgeschäfts auf der Festplatte seines Computers gespeichert hatte, durch einen Blitzeinschlag zu Überspannungsschäden am Computer des Klägers. Daraufhin war die Kundendaten-Kartei nicht mehr abrufbar. Deshalb beauftragte der Kläger eine Spezialfirma mit der Rettung der Daten seiner Festplatte. Die Kosten der Datenrettung wollte er nun von der Hausratversicherung ersetzt haben. Die Versicherung lehnte die Schadensregulierung ab, der Versicherte zog daraufhin vor Gericht.
Die Kosten für die Datenrettung wollte der Mann von seiner Hausratversicherung ersetzt haben - vergeblich. Die Grenzen der Hausratversicherung seien dabei überschritten.
Das Urteil
Das Richtergremium des Landesgerichts gab hier jedoch der Versicherung Recht. Der Datenverlust des PC ist nicht von üblichen Hausratversicherungen gedeckt. Diese beziehen sich in der Regel auf den Schutz von Sachen, Daten auf einem PC sind jedoch keine Sachen im Sinne der Versicherungspolice. Die Grenzen der Hausratversicherung seien dabei überschritten. Um Software und Daten abzusichern, könnten Geschäftsleute eine spezielle Elektronik-Versicherung abschließen.
Begründung
Solche Daten sind keine Sachen im Sinne der Hausratversicherung; die komme nur für den Computer selbst auf. Zudem ließ das Gericht offen, ob die Hausratversicherung überhaupt zuständig gewesen wäre. Für geschäftliche Zwecke hätte der Ladeninhaber eine so genannte Inhalts-Versicherung (Firmen-Sachversicherung) gebraucht, da die Hausrat-Police nur Schäden an privatem Inventar abdeckt. Nur bei solchen Firmen-Policen sind häufig Kosten für die Wiederherstellung betriebsspezifischer Daten nach einem versicherten Schaden, hier Überspannung nach Blitzschlag, gedeckt.
Fazit: Der Datenverlust des PC ist also nicht von üblichen Hausratversicherungen gedeckt. Diese beziehen sich in der Regel auf den Schutz von Sachen. Daten auf einem PC sind jedoch keine Sachen im Sinne der Versicherungspolice.
Tipp: Um Software und Daten abzusichern, können Geschäftsleute für Software und Daten eine spezielle Elektronikversicherung abschließen. Noch einfacher ist freilich ein regelmäßiges Backup aller wichtigen Dateien.
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