Wenn er sich also, bevor er in sein Auto stieg, in keinem Zustand der Ermüdung
oder gar der Fahruntauglichkeit befand, dann konnte er diesen „Sekundenschlaf“
‚einfach fahrlässig’ nicht vorhersehen. Nach Auffassung der
Richter könne nur dann von einem schwerwiegenden Verschulden gesprochen
werden, wenn jemand bei Tageslicht, gerader und trockener Straße und uneingeschränkter
Verantwortlichkeit von der Fahrbahn abkommt und dann auf der Gegenfahrbahn in
ein anderes Fahrzeug fährt.
Dann, so die Richter des OLG, wäre gegen einen Leistungsausschluss seitens
der Versicherung „wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des
Unfalles“ nichts einzuwenden gewesen.
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Alle Rentner müssen ab diesem Jahr ihre Renten zu 50 % versteuern. Bezieht einer im nächsten Jahr erstmals Rente, beträgt der zu versteuernde Anteil 52 %. Artikel komplett anzeigen
- 5.200 EUR in den alten Bundesländern
- 4.400 EUR in den neuen Bundesländern
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt unverändert 19,5%.
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