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Reiserücktrittskosten – Versicherung
– LG München


Das Landgericht München hat die Klage eines Versicherungsnehmers (VN) zurückgewiesen und damit dem Versicherer Leistungsfreiheit zugesprochen. Der VN hatte aufgrund einer Ungewissheit seiner Genesung beim Eintritt seiner Erkrankung die von ihm gebuchte Reise nicht sofort storniert.

An dieser Stelle ist die Schadenmeldepflicht für die Reiserücktrittskostenversicherung zu beachten, so muss der VN unmittelbar nach Krankheitsbeginn von einem Arzt feststellen lassen, ob eine völlige Genesung bis zum Reiseantritt gegeben ist. Sollte dies nicht eindeutig zu klären sein, ist der VN dazu verpflichtet seine Reise umgehend zu stornieren, versäumt er dies, ist dadurch eine Leistungsfreiheit seitens des Versicherers gegeben.



Artikel eingestellt am 21.06.2006

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