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Reform der Erbschaftsteuer


Im Rahmen des Erbschaftsteuerreformgesetz 2008 kam es zu einigen Änderungen an der Erbschaftsteuer.

So wurden unter anderem die Erbschafts-Steuersätze und –Freibeträge neu festgelegt. Nahe Angehörige bekommen nun höhere Freibeträge, entfernte Verwandte müssen hingegen in Zukunft höhere Steuersätze zahlen.

Zum 01. Januar 2009 ist auch das Bewertungsgesetz (§ 12 Abs 4 BewG) geändert worden. Im Erb- oder Schenkungsfall können noch nicht fällige Ansprüche auf Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherung nur noch mit dem Rückkaufswert bewertet werden. Bis zum 31. Dezember 2008 konnten auch zwei Drittel der gezahlten Beiträge statt dem Rückkaufswert angesetzt werden. Bei länger laufenden Verträgen kann dies ein erheblicher steuerlicher Nachteil sein, da der Rückkaufswert hier meist wesentlich höher ist, als zwei Drittel der eingezahlten Beiträge.

Artikel eingestellt am 28.04.2009

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