So wurden unter anderem die Erbschafts-Steuersätze und –Freibeträge neu festgelegt. Nahe Angehörige bekommen nun höhere Freibeträge, entfernte Verwandte müssen hingegen in Zukunft höhere Steuersätze zahlen.
Zum 01. Januar 2009 ist auch das Bewertungsgesetz
(§ 12 Abs 4 BewG) geändert worden. Im Erb- oder Schenkungsfall können
noch nicht fällige Ansprüche auf Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherung
nur noch mit dem Rückkaufswert
bewertet werden. Bis zum 31. Dezember 2008 konnten auch zwei Drittel der gezahlten
Beiträge statt dem Rückkaufswert angesetzt werden. Bei länger
laufenden Verträgen kann dies ein erheblicher steuerlicher Nachteil sein,
da der Rückkaufswert hier meist wesentlich höher ist, als zwei Drittel
der eingezahlten Beiträge.
Artikel eingestellt am 28.04.2009