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Mindesttodesfallschutz für Steuervorteile


Bis einschließlich 2004 war es bei Lebensversicherungen Pflicht, eine Mindestsumme für Todesfälle mit in den Vertrag einzuschließen. Dies wurde 2005 abgeschafft. Daraufhin kamen Verträge zustande, die im Todesfall nur ein Prozent mehr als das bis dahin angesammelte Vermögen auszahlen. So wurden Lebensversicherungsverträge genutzt, um Steuervorteile zu genießen, die eigentlich für Rentenversicherungsverträge gedacht waren. In diesen müssen nämlich nach dem 60. Lebensjahr und einer Laufzeit von zwölf Jahren oder mehr nur noch die Hälfte der Leistungen versteuert werden.

Seit April ist nun wieder ein Mindesttodesfallschutz nötig, um sich die Steuervorteile zu sichern. Bei Lebensversicherungen mit laufender Beitragszahlung ist das 50 Prozent der über die gesamte Laufzeit gezahlten Beiträge. Wird die Kapitallebensversicherung gegen einen Einmalbetrag erworben, ist der Mindesttodesfallschutz 110 Prozent des Deckungskapitals. Bei Fondspolicen muss der Schutz mindestens 10 Prozent der Beitragssumme oder den Zeitwert nach fünfjähriger Laufzeit übersteigen. Es können aber auch weiterhin Verträge ohne Mindesttodesfallschutz geschlossen werden, diese sind ebenso wirksam, es entfallen nur die Steuervorteile am Ende der Laufzeit. Der Steuerstundungseffekt während der Ansparphase dagegen bleibt auch bei Lebensversicherungen ohne Mindesttodesfallschutz erhalten.

Artikel eingestellt am 19.06.2009

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