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Mietrecht: Zahlungsverzug und Kündigungsrecht - Urteil des BGH


Der Bundesgerichtshof hat den Handlungsspielraum für Vermieter erweitert. Ab sofort können Vermieter
jenen Mietern, die bereits aufgrund von mehrfachem Zahlungsverzug abgemahnt wurden, im Falle einer einmaligen weiteren Verzögerung der Mietzahlung fristlos kündigen.

Dies entschied der BGH nachdem das Landgericht die Räumungsklage eines Vermieters abgewiesen hatte.
Dieser hatte Anfang 2001 einen seiner Mieter abgemahnt, weil dieser drei Jahre lang seine Miete verspätet gezahlt hatte – sie teilweise sogar bis zum Folgemonat schuldig geblieben war, obwohl ihm mit Kündigung gedroht wurde.

Zwei Jahre später begannen die Zahlungsverzögerungen erneut und der Vermieter mahnte zum zweiten Male ab. Als daraufhin die Miete wieder nicht pünktlich eintraf, sondern mit zwei Wochen Verspätung, kündigte er dem Mieter fristlos und leitete die Räumungsklage ein. Doch erst der Bundesgerichtshof gab dem Vermieter Recht.

Allgemein gilt: Wenn ein Mieter seine Miete mehrfach unpünktlich bezahlt und deshalb abgemahnt wird, dann muss er daraufhin sein Verhalten ändern und termingerecht bezahlen, versäumt er dies und behält seine nachlässige Zahlungsmoral bei, muss er mit einer fristlosen Kündigung rechnen.



Artikel eingestellt am 21.06.2006

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