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Makler-Recht: Versicherer muss für vorläufige Deckung einstehen - OLG Düsseldorf


Der Versicherer überlässt dem Makler Antragsformulare für Kfz-Versicherungen, auf denen der Makler mit seiner Unterschrift eine vorläufige Deckung erteilen kann, um danach an die Versicherungsnehmer (VN) Doppelkarten auszugeben. Bestätigt nun der Versicherer dem Makler durch eine Policierung mehrfach den Beginn gemäß des erteilten vorläufigen Deckungsbeginns, so hat der Versicherer das Risiko für den vorläufigen Deckungsschutz zu tragen, da er den Makler in dem Glauben ließ, dass dieser für solche Zusagen bevollmächtigt ist. Der Versicherer muss nach der Entscheidung des OLG für die vorläufige Deckung einstehen.

Artikel eingestellt am 18.08.2006

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