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Krankentagegeld endet


Haftstrafe eines Selbständigen? Hier endet der Anspruch auf Krankentagegeld auch bei bestehender Arbeitsunfähigkeit!!

Das Oberlandesgericht (Az.: 20 W 26/09) Köln hat entschieden, dass wenn ein Selbstständiger eine Strafe im geschlossenen Vollzug verbüßen muss, seine Krankentagegeldversicherung auch dann endet, wenn er bereits vor Antritt der Haft arbeitsunfähig war.

Entschieden wurde hierbei ein Fall, bei dem die Klägerin, eine selbstständige Tierheilpraktikerin, im Jahr 2005 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde.

Kurz vor dem Haftantritt erkrankte die Klägerin. Die private Krankenversicherung weigerte sich, Krankentagegeld zu zahlen. Hiergegen klagte die Frau und unterlag gegen die Versicherungsgesellschaft.

Auch mit der anschließenden Beschwerde beim OLG hatte sie keinen Erfolg. Die Krankentagegeldversicherung ende, wenn der Selbstständige aus Gründen, die außerhalb einer Erkrankung liegen, an der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit und regelmäßigen Einkünften gehindert ist, so die Richter des Oberlandesgerichts. Dies sei bei einer  Inhaftierung wie im vorliegenden Fall.

Artikel eingestellt am 12.02.2010

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