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Kfz-Versicherung: Leistungspflicht bei Sturmschäden – Urteil AG Dortmund


Wenn ein Versicherungsnehmer bei einem Sturm die Tür seines Wohnwagens öffnet und diese dann erfasst und gegen das Fahrzeug geschleudert wird, bedeutet das für den Versicherer noch keine Leistungsfreiheit. Denn aus den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (§12 Nr. 1 Ziff. 2c AKB) geht für einen solchen Fall nicht hervor, dass wenn keine Kausalität (der Schaden also nicht alleine durch den Sturm verursacht wurde, ohne Einwirkung eines Dritten) vorliegt, die Leistungspflicht des Versicherers entfällt. In diesem Fall war die Hauptverursacher des Schadens der Sturm und nicht der Fahrer, der die Tür geöffnet hat. Das Amtsgericht Dortmund entschied, dass die Leistungspflicht des Versicherers zur Schadensbegleichung bestehen bleibe.


Artikel eingestellt am 22.05.2006

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