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Kfz–Haftpflichtversicherung - Urteil des LG Frankfurt am Main


Wenn bei einem Autounfall der Alkoholeinfluss des Versicherungsnehmers nicht der Auslöser für den Eintritt des Schadenfalles ist, also kein Glied in der Kausalkette des Ereignisses darstellt, dann liegt keine konkrete Pflichtverletzung vor. In zweiter Instanz wurde so dem Antrag eines Versicherungsnehmers wegen des nicht möglichen Regresses zugestimmt. Der Versicherer plädierte auf Leistungsfreiheit, aufgrund einer Blutalkoholkonzentration von 0,68 Promille des Versicherungsnehmers bei Unfallseintritt. Entscheidend dafür ist jedoch, dass die Wirkung des Alkohols zum Hergang des Geschehens beigetragen haben muss. Dies ist nicht der Fall, wenn der („alkoholisierte“) Versicherungsnehmer als Linksabbieger ein entgegenkommendes Auto, welches Vorfahrt hat, übersieht oder seine Geschwindigkeit unterschätzt und es dadurch zum Unfall kommt. Denn dies sei nicht auf „alkoholtypische Ausfallerscheinungen“ zurückzuführen, sondern hätte auch einem Nüchternen passieren können.



Artikel eingestellt am 08.05.2006

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