Kfz-Haftpflicht – Urteil des LG Frankfurt a. M
Wenn sich bei einem Verkehrsunfall, den der Versicherungsnehmer (VN) verschuldet
hat, herausstellt, dass der VN alkoholisiert gewesen ist (die Blutalkoholkonzentration
betrug in diesem Fall 0,68 Promille), dann bedeutet dies nicht automatisch Leistungsfreiheit
für den Versicherer. Dies entschied das Landgericht Frankfurt am Main,
als es einem Antrag des VN, auf einen nicht möglichen Regress, in zweiter
Instanz zugestimmt hat.
Hier ist ausschlaggebend, ob der Alkoholeinfluss zur Kollision der Fahrzeuge
beigetragen hat, das heißt, ob der VN alkoholtypische Ausfallerscheinungen
hatte, die den Unfallhergang maßgeblich beeinflusst haben. Wenn der VN
jedoch einem entgegenkommenden Auto beim Linksabbiegen die Vorfahrt nimmt, weil
er es nicht beachtet oder übersehen hat und es daraufhin zum Unfall kommt,
dann liegt ein solcher Sachverhalt nicht vor, denn schließlich hätte
das jedem Nüchternen auch passieren können.
Artikel eingestellt am 21.06.2006
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