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Kfz-Haftpflicht – Urteil des LG Frankfurt a. M


Wenn sich bei einem Verkehrsunfall, den der Versicherungsnehmer (VN) verschuldet hat, herausstellt, dass der VN alkoholisiert gewesen ist (die Blutalkoholkonzentration betrug in diesem Fall 0,68 Promille), dann bedeutet dies nicht automatisch Leistungsfreiheit für den Versicherer. Dies entschied das Landgericht Frankfurt am Main, als es einem Antrag des VN, auf einen nicht möglichen Regress, in zweiter Instanz zugestimmt hat.

Hier ist ausschlaggebend, ob der Alkoholeinfluss zur Kollision der Fahrzeuge beigetragen hat, das heißt, ob der VN alkoholtypische Ausfallerscheinungen hatte, die den Unfallhergang maßgeblich beeinflusst haben. Wenn der VN jedoch einem entgegenkommenden Auto beim Linksabbiegen die Vorfahrt nimmt, weil er es nicht beachtet oder übersehen hat und es daraufhin zum Unfall kommt, dann liegt ein solcher Sachverhalt nicht vor, denn schließlich hätte das jedem Nüchternen auch passieren können.



Artikel eingestellt am 21.06.2006

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