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Versicherung: Keine Luxusreparatur nach dem Unfall


Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass Besitzer teurer Wagen mit ihren Reparaturforderungen nicht übertreiben dürfen (Az. 58 S 75/06). Eine Reparatur nach Höchstpreisen ist nicht zulässig. So wurde im Fall eines Fahrers beschlossen, dem ein anderer in seinen Mercedes gefahren war. Er wählte die „fiktive Abrechnung“, um sich das Geld, das zur Reparatur nötig wäre, auszahlen zu lassen. Allerdings bemaß er für die Abrechnung die kostspieligen Stundensätze einer Mercedes-Werkstatt. Obwohl es erlaubt ist, mit Preisen einer Markenwerkstatt zu kalkulieren, befand das Gericht die Kalkulation als übertrieben, da der Geschädigte eine markenfreie Fachwerkstatt um die Ecke hatte. So wurden die Stundensätze dieser Werkstatt der Abrechnung zugrunde gelegt.

Artikel eingestellt am 26.04.2007

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