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Irreführende Kontoauszüge geben dem Kunden recht


Auf einem Kontoauszug muss der Betrag deutlich ausgezeichnet sein, der dem Konto gutgeschrieben ist. Stehen auf dem Auszug Beträge, die zwar gebucht, jedoch noch nicht tatsächlich wertgestellt sind, ist der Kontoauszug laut einem Urteil (Az. I ZR 87/04) des Bundesgerichtshofes irreführend.

Grund für dieses Urteil lieferte ein Kontoauszug, auf dem ein Guthaben von 119 Euro verzeichnet war. Allerdings waren davon 97 Euro noch nicht wertgestellt, obwohl sie bereits gebucht waren. Die tatsächlich Gutschrift auf das Konto erfolgte erst fünf Tage später, bis dorthin galt die Differenz von 22 Euro als tatsächliches Guthaben. Der Kunde, der aufgrund des falsch angegebenen Betrags 110 Euro abgehoben hatte, musste für die fünf Tage Sollzinsen zahlen. Diese klagte der Kunde ein und bekam Recht.

Artikel eingestellt am 23.02.2007

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