In der Schule nichts gelernt - kann das später als eine Berufskrankheit gewertet werden?
Diese Frage wird nun vor dem Bundesverfassungsgericht geklärt
werden müssen. Insbesondere muss hierbei entscheiden werden, ob
eine in der Schule erworbene Schwerbehinderung eine sogenannte
Wie-Berufskrankheit ist.
Zuvor hatte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel dies zwar nicht
gänzlich ausgeschlossen, verwehrte aber einem Legastheniker
eine Rente wegen psychischer Folgeschäden.
Gegen dieses Urteil will nun der Betroffene das
Bundesverfassungsgericht anrufen. Er vertritt die Auffassung, dass
mehreren hunderttausend Kindern nicht nur eine angemessene
Förderung verweigert werde, sondern auch der falsche
pädagogische Umgang in der Schule sie zusätzlich
systematisch krank mache.
Schätzung des Bundesverbandes Legasthenie und Dyskalkulie
(BVL) zufolge sind von den beiden Lernstörungen jeweils etwa
fünf Prozent aller Menschen betroffen. Hierunter sind rund 400
000 normal-intelligente Schulkinder.
Durch die fehlende oder nur unzulängliche Förderung
in Deutschland seien etwa bei 40 Prozent der betroffenen Kinder
psychische und seelische Krankheiten die Folge, so BVL-Sprecherin
Annette Höinghaus. "Man kann sagen, dass daran die Schule
schuld ist."
Genau gegen diese Umstände klagte ein heute
20-Jähriger aus Niedersachsen. Nach ärztlichen
Angaben ist er psychisch krank und daher zu 60 Prozent schwerbehindert.
Trotz nachgewiesener überdurchschnittlicher Intelligenz hat er
jedoch keinen Schulabschluss.
Darüber hinaus habe ihn der falsche Umgang der Schule mit
Legasthenie und Dyskalkulie "neurotisiert".
Deshalb verlangte er vor den Sozialgerichten die Anerkennung seiner
psychischen Erkrankung als sogenannte „
Wie-Berufskrankheit“.
Hierbei handelt es sich um eine Krankheit, die noch nicht in die
offizielle Liste der Berufskrankheiten aufgenommen wurde.
Allerdings sah das Gericht die Voraussetzungen hierfür als
gegeben an, wobei die Entschädigung Aufgabe der
gesetzlichen Unfallversicherung ist, da dort auch Schüler
beitragsfrei versichert sind.
Im Ergebnis wies das BSG die Klage aus formalen Gründen ab. In
der Begründung heißt es, dass die Voraussetzung
für eine Wie-Berufskrankheit sei, dass die Schule nicht nur im
Einzelfall, sondern generell negativ auf eine Gruppe von Kindern
einwirke, was hier nicht bewiesen werden konnte.
Zudem habe der Kläger einer gegenteiligen Feststellung des LSG
Celle nicht rechtlich wirksam widersprochen.
Inwieweit der Kläger nun Aussicht auf Erfolg vor dem
Bundesverfassungsgericht hat muss abgewartet werden.
Dies zeigt wieder, wie wichtig der frühzeitige Abschluss einer
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Artikel eingestellt am 04.05.2010
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