Vorausgesetzt, dass er den Unfall, auch mit eingehaltener Höchstgeschwindigkeit, zu keinem Zeitpunkt weder räumlich noch zeitlich hätte verhindern können, und zusätzlich auch nicht festgestellt werden kann, ob die Verletzungen des Radfahrers geringer ausgefallen wären, wenn er bei Eintritt der kritischen Verkehrssituation die Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h eingehalten hätte.
Das Oberlandesgericht Celle bestätigte, dass das eigene Verschulden eines
14-jährigen Radfahrers, der bei Dunkelheit und unter Missachtung eines
Stoppschildes eine Kreuzung überfahren hatte, so schwer wiegen kann, dass
die Betriebsgefahr des Autos dahinter zurücktritt. Im vorliegenden Fall
hatte der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen.
Artikel eingestellt am 27.06.2006