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Haftungspflicht im Straßenverkehr – Urteil des OLG Celle


Wenn ein vorfahrtberechtigtes Fahrzeug, mit überhöhter Geschwindigkeit (hier: 67 km/h statt erlaubter 50 km/h), an einer Kreuzung mit einem Fahrradfahrer kollidiert, dann ergibt sich aus der Geschwindigkeitsübertretung nicht unbedingt eine Haftungspflicht gemäß §823 BGB.

Vorausgesetzt, dass er den Unfall, auch mit eingehaltener Höchstgeschwindigkeit, zu keinem Zeitpunkt weder räumlich noch zeitlich hätte verhindern können, und zusätzlich auch nicht festgestellt werden kann, ob die Verletzungen des Radfahrers geringer ausgefallen wären, wenn er bei Eintritt der kritischen Verkehrssituation die Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h eingehalten hätte.

Das Oberlandesgericht Celle bestätigte, dass das eigene Verschulden eines 14-jährigen Radfahrers, der bei Dunkelheit und unter Missachtung eines Stoppschildes eine Kreuzung überfahren hatte, so schwer wiegen kann, dass die Betriebsgefahr des Autos dahinter zurücktritt. Im vorliegenden Fall hatte der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen.

Artikel eingestellt am 27.06.2006

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