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„Warnung vor dem Hunde“: Kein Haftungsausschluss des Hundebesitzers aufgrund eines Schildes

„Warnung vor dem Hunde“: Kein Haftungsausschluss des Hundebesitzers aufgrund eines Schildes
Als Hundebesitzer sollte man meinen, dass ein Schild am Gartentor mit dem Hinweis „Warnung vor dem Hunde“ dem Grunde nach ausreicht sich vor einem Haftungsanspruch zu schützen. Insbesondere dann, wenn eine Person das Grundstück betritt und von einem freilaufenden Vierbeiner gebissen wird. Jedoch ist das Gegenteil der Fall. Der Gebissene kann den Hundebesitzer trotz des Schildes für die erlittenen Verletzungen verantwortlich bzw. haftbar machen. Dies aufgrund der Tatsache, dass ein Schild allein nicht als Absicherung ausreicht.

Das Grundstück des Hundebesitzers muss so geschützt sein, dass niemand es betreten kann. Die Haftung besteht selbst dann, wenn sich das Gartentor nur durch Übergreifen öffnen lässt. Grund für die Haftung ist, dass ein freilaufender Hund eine Gefährdung darstellt, vor der andere geschützt werden müssen. Unerheblich ist hierbei, ob die Person das Grundstück auf Einladung oder unerlaubt betritt.

Der Hundebesitzer ist auch dann in der Pflicht, wenn jemand unbefugt in das Grundstück eindringt, z.B. wenn spielende Kinder über den Zaun auf das Grundstück klettern. Wird der Eindringling dann gebissen, kann sein Schadenersatzanspruch allerdings gekürzt werden.

Um dieser Haftung zu begegnen, sollte jeder Halter unbedingt eine Haftpflicht für seinen tierischen Freund abschließen. Die normale Privathaftpflichtversicherung zahlt in der Regel für Schäden, die Katzen und Kleintiere verursachen, aber nicht für solche von Hunden.

Artikel eingestellt am in der Rubrik Gesetze & Paragraphen.

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