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Arbeitslose müssen alle Arten von Kapitalerträgen melden


Für Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II) gilt eine strenge Meldungspflicht über alle Ertragssummen wie Zinsen oder sonstige Kapitalerträge. Eine Geldbuße droht selbst dann, wenn Beträge unter 50 Euro nicht gemeldet werden, obwohl aufgrund von Einnahmen bis zu dieser Grenze das Arbeitslosengeld nicht gekürzt wird. Das mutwillige Verschweigen jedweder Erträge kann sogar zu einer Anzeige wegen Betrugs führen. Über die Zusammenarbeit der Arbeitsagentur mit dem Bundeszentralamt für Steuern kann leicht ermittelt werden, wie viele Erträge ein Arbeitsloser hat.

Artikel eingestellt am 09.03.2007

 
 
 

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