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BGH: Vollständige Abrechnung der Betriebskosten zwingend


Eine Betriebskostenabrechnung ist unwirksam, wenn der Vermieter nicht die Gesamtkosten der einzelnen Positionen angibt. So hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VIII ZR 1/06). Auch etwa Beträge, die nicht anteilig auf die Mieter umgelegt werden können, müssen aufgeführt werden, wie beispielsweise Kostenaufwand für Verwaltungs- und Instandhaltungsarbeiten. Enthält die Betriebskostenabrechnung nicht die gesamten Kosten, so ist diese unwirksam. Nachzahlungen kann der Vermieter nach Ablauf der Abrechnungsfrist, welche ein Jahr nach dem Ende der Abrechnungsperiode endet, dann nicht mehr verlangen.

Artikel eingestellt am 27.04.2007

 
 
 

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