Start

BGH Urteil: Alte Lebensversicherungen behalten Gültigkeit

 BGH Urteil: Alte Lebensversicherungen behalten Gültigkeit

Das BGH-Urteil sorgt für Klarheit bei tausenden Versicherten. Die alten Lebensversicherungsverträge aus dem Zeitraum von 1994 bis Ende 2007 bleiben gültig. Das hat der Bundesgerichtshof beschlossen. Eingezahlte Prämien können nicht zurück gezahlt werden.

Bei dem verhandelten Ausgangsfall handelte es sich um einen Kunden, der 1998 eine Lebensversicherung abgeschlossen hatte, diese 2004 gekündigt und erst 2011 Widerspruch gegen den Vertragsabschluss von damals eingelegt hatte. Der Kläger begründete seine Klage damit, dass der Vertrag bei Abschluss rechtswidrig gewesen sein soll, da er angeblich gegen EU-Recht verstoßen habe und forderte die eingezahlten Prämien zurück. Laut dem damals geltenden EU-Recht hätte sein Mandant damals umfassender Aufgeklärt werden müssen, als es in Deutschland üblich war, argumentierte der Anwalt des Klägers. Das von dem Kläger ins Rollen gebrachte Verfahren hätte alle Verträge des genannten Zeitraums betroffen, die nach dem damals vorherrschenden "Policenmodell" abgeschlossen wurden. Die Kunden erhielten sämtliche Unterlagen erst mit der Übersendung des Versicherungsscheins. Der Kunde hätte den Vertrag anschließend 14 Tage lang widerrufen können, nachdem er vorschriftsmäßig über seine Rechte belehrt worden war. Der Kläger hatte dies damals nicht getan.

Die Richter des Bundesgerichtshof konnten dem Kläger aber kein Recht geben. Eine Unwirksamkeit aller Verträge, die in dem betroffenen Zeitraum abgeschlossen wurden, sei in keinster Weise verbraucherfreundlich. "Millionen Verträge ständen dann unter dem Damoklesschwert der Unwirksamkeit", so die vorsitzende Richterin Barbara Mayen.

Kommentar unseres Experten

Richtig so! 16 Jahre nach Vertragsabschluss setzte in diesem Fall beim Kunden entweder eine stark verzögerte Kauf-Reue ein oder es liegen vielleicht noch andere - monetäre - Gründe vor, z.B. weil die Verzinsung der Lebensversicherungen sich in der derzeitigen Niedrigzins-Phase nicht so entwickelt wie es damals vorherzusehen war. Sei es wie es sei, um einen Vertrag (egal ob es sich um eine Lebensversicherung handelt oder um etwas anderes) nach 16 Jahren rückabzuwickeln müssen schon triftigere Gründe vorliegen. Auch wenn der Kunde nicht ordnungsgemäß gemäß EU-Recht informiert worden ist, so wurde er doch nach deutschem Recht informiert, von einem Vermittler beraten und es wurden ihm alle Dokumente vom Versicherer ausgehändigt. Es wäre nicht nur in meinen Augen absurd, den zeitlichen Versatz der Aushändigung der Dokumente als Begründung heranzuziehen, um den Vertrag nach dieser langen Laufzeit für unwirksam zu erklären. Auch bei einem kleineren Verstoß gegen geltendes Recht bleibt die grundsätzliche Regelung der beiderseitig gleichlautenden Willenserklärung bestehen und der Vertrag ist bindend. Dem Kunden ist auch kein finanzieller Nachteil entstanden und dadurch begrüßen wir das Urteil der Richterin, die sich auf den Grundsatz "Pacta sunt servanda" (Verträge sind einzuhalten) besinnt.

Artikel eingestellt am in der Rubrik Kapital & Finanzen.

Autor: .