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Wie-Berufskrankenheiten
...was verbirgt sich dahinter?
Neue Berufskrankheiten, welche bislang noch nicht in der
Berufskrankheiten-Liste veröffentlicht sind,
können trotzdem, unter bestimmten Voraussetzungen, von der
Berufsgenossenschaft „wie“ eine Berufskrankheit anerkannt und sodann
entschädigt werden.
Grundvoraussetzung ist, dass der Ärztliche
Sachverständigenbeirat – Sektion „Berufskrankheiten“ – die
Aufnahme empfiehlt. Diese wird, mit Vorlage einer wissenschaftlichen
Begründung, an den Verordnungsgeber abgegeben. Dazu
müssen neue Erkenntnisse darüber vorliegen, dass die
Krankheit durch besondere Einwirkungen verursacht wird, denen bestimmte
Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich
höherem Grade als die übrige Bevölkerung
ausgesetzt sind.
Die benötigte wissenschaftliche Begründung wird
gegebenenfalls im Bundesarbeitsblatt amtlich durch den Verordnungsgeber
veröffentlicht. Vorab erhalten die Spitzenverbände
der Unfallversicherungsträger diese, um sie den
Unfallversicherungsträgern (z.B. Berufsgenossenschaften)
bekannt zu geben.