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Verkehrssicherungspflicht
Die Rechtsprechung hat festgelegt, dass nicht nur das aktive Tun, sondern in bestimmten
Fällen auch eine Unterlassung als Verletzungshandlung angesehen werden kann.
So ist derjenige, der eine Gefahrenquelle (Haus, Gastwirtschaft, Schwimmbad, Straße
etc.) schafft, verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, damit
die Gefahrenquelle "verkehrssicher" wird". Unterlässt er dies,
kann er schadenersatzpflichtig gemacht werden.