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Verkehrssicherungspflicht

Die Rechtsprechung hat festgelegt, dass nicht nur das aktive Tun, sondern in bestimmten Fällen auch eine Unterlassung als Verletzungshandlung angesehen werden kann. So ist derjenige, der eine Gefahrenquelle (Haus, Gastwirtschaft, Schwimmbad, Straße etc.) schafft, verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, damit die Gefahrenquelle "verkehrssicher" wird". Unterlässt er dies, kann er schadenersatzpflichtig gemacht werden.



 
 
 

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