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Schiedsgutachterverfahren
Um die Versichertengemeinschaft nicht mit unnötigen Kosten zu belasten, kann der Versicherungsschutz versagt werden, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist etwa der Fall, wenn wegen eines Arbeitsunfalls Schadenersatzansprüche gegen den Unternehmer geltend gemacht werden sollen, obwohl dessen Haftung, abgesehen von der vorsätzlichen Schadenszufügung, ausgeschlossen ist.
Die Entscheidung der RU ist dem Versicherungsnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
RU nimmt keine entsprechende Prüfung vor in Fällen
des Disziplinar- und Standes-Rechtsschutzes,
des Straf-Rechtsschutzes,
des Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutzes sowie
des Beratungs-Rechtsschutzes im Familien- und Erbrecht.
§ 18 (1) b)
Bei einer Ablehnung wegen fehlender Erfolgsaussichten kann der für den Versicherungsnehmer tätige oder zu beauftragende Anwalt auf Kosten der RU eine begründete Stellungnahme darüber abgeben, dass die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen nicht mutwillig erscheint und hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dieser Stichentscheid ist für beide Teile bindend, sofern er nicht offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
Kosten trägt immer die Rechtsschutz Union (§ 18 (6))
1. Schritt - Stichentscheid § 18 (2)
der Anwalt des VN gibt eine begründete Stellungnahme ab
2. Schritt - Schiedsgutachterverfahren § 18 (5)
objektives Schiedsgutachterverfahren durch neutralen Gutachter (von der Rechtsanwaltskammer ausgewählt, mindestens fünf Jahre als Rechtsanwalt niedergelassen)