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Mahnverfahren

Werden Versicherungsbeiträge nicht gezahlt, kommt es zu einem Mahnverfahren. Der Versicherer schickt zuerst eine qualifizierte Mahnung, diese Mahnung ist gesetzlich in Par. 38 VVG geregelt.

Er setzt dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens zwei Wochen zur Begleichung der offenen Beiträge, inklusive Zinsen. Grundsätzlich verliert ein Kunde nach dieser Frist seinen Versicherungsschutz. Tritt also ein Versicherungsfall ein und befindet sich der Versicherungsnehmer schuldhaft in Verzug, muss der Versicherer nicht leisten (Ausnahme: Pflichtversicherungen).

Der Versicherer kann nach Verstreichen der Zahlungsfrist den Vertrag fristlos kündigen. Als Kunde hat man dann die Möglichkeit, den Vertrag durch Zahlung der offenen Beiträge innerhalb eines Monats wieder aufleben zu lassen.





 
 
 

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