Gliedertaxe
Ein Ausdruck, der bei der privaten Unfallversicherung benutzt wird. Soweit Gliedmaßen oder Sinnesorgane betroffen sind, richtet sich die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der sogenannen Gliedertaxe. Sie sieht bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit feste %-Sätze vor. So wird z.B. der Verlust eines Beines bei vielen Versicherern mit 70% bewertet. Ist dieses Bein beispielsweise in seiner Bewegung zu 20% eingeschränkt, würde der Invaliditätsgrad so bewertet: 70% (für das Bein) X 20% (die Bewegungseinschränkung) = 14% Invalidität.