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Abstrakte Verweisbarkeit

Nehmen wir mal an, ein Bauarbeiter wird aufgrund starker Einschränkung durch einen Bandscheibenvorfall in seinem Beruf als Bauarbeiter berufsunfähig, er könnte allerdings weiterhin als Arbeiter in der Geräte- und Materialausgabe der Baustoffe arbeiten. Der Versicherer könnte Ihn also, ohne Rücksicht auf die Arbeitsmarktlage nehmen zu müssen, auf diese berufliche Tätigkeit verweisen, sofern der "neue Beruf" seiner Ausbildung und Erfahrungen entspricht. Außerdem muß seine Lebensstellung ( z.B. keine großen finanziellen Einbußen) gewahrt bleiben. In diesem Beispiel wäre der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.Seit einiger Zeit bieten immer mehr Versicherungsunternehmen überarbeitete Versicherungsbedingungen an, in denen auf diese (abstrakte) Verweisbarkeit verzichtet wird.



 
 
 

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