Forum Heilpraktikerversicherung Gothaer

Ilka Leiffer

E-Mail

Espenau,
23.08.2010, 11:00


Biorsonanztherapie (Heilpraktikerversicherung Gothaer)

Sehr geehrte Damen und Herren,

Bioresonaztherapie (steht im Hufelandverzeichnis) und wird von Ihnen übernommen, daß weiß ich bereits. Meine Frage ist ob es egal ist ob man die
B. beim Heilpraktiker oder beim Arzt macht. Muß der Arzt eine besondere
Zusatzbezeichnung haben oder kann man die Behandlung zum Beispiel bei einem
Allgemeinmediziner oder Chiropraktiker machen.


Danke im Voraus

Mit freundlichen Grüen
Ilka Leiffer

Kundenbetreuung(R)

23.08.2010, 11:01

@ Ilka Leiffer


Biorsonanztherapie

» Sehr geehrte Damen und Herren,
»
» Bioresonaztherapie (steht im Hufelandverzeichnis) und wird von Ihnen
» übernommen, daß weiß ich bereits. Meine Frage ist ob es egal ist ob man die
»
» B. beim Heilpraktiker oder beim Arzt macht. Muß der Arzt eine besondere
» Zusatzbezeichnung haben oder kann man die Behandlung zum Beispiel bei einem
»
» Allgemeinmediziner oder Chiropraktiker machen.
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» Danke im Voraus
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» Mit freundlichen Grüen
» Ilka Leiffer

Anbei die Antwort des Versicherers:

Die Leistungspflicht des Versicherers ergibt sich aus den Tarifbedingungen der abgeschlossenen Tarife und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankenversicherung (MB/KK 09), die allen Verträgen zugrunde liegen.

Gemäß § 1 Abs. 2 der MB/KK 09 ist der Versicherungsfall die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Gemäß § 4 Abs. 6 der MB/KK 09 sind Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden unter anderem dann erstattungsfähig, wenn sie von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind oder sich in der Praxis (unabhängig vom Einzelfall) als ebenso erfolgversprechend bewährt haben.

Aufgrund dieses Sachverhaltes sind die vom Heilpraktiker erbrachten und nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) abgerechneten Therapieformen nicht zwingend erstattungsfähig. Eine Leistungspflicht besteht nur dann, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Erstattung der Bioenergetischen Verfahren nach den Ziffern 16.1 bis 16.4 des GebüH ist uns nicht möglich, da diese Therapien für eine gezielte Heilbehandlung nicht geeignet sind. Eine Liste über anerkannte bzw. nicht anerkannte Therapien können wir Ihnen nicht zur Verfügung stellen.

Abschließend möchten wir Sie noch auf die Aufklärungs- bzw. Beratungspflicht des Behandlers hinweisen. Hiernach ist der behandelnde Arzt bzw. Heilpraktiker dazu verpflichtet den Patienten über die therapeutische Wirksamkeit einer Behandlungsmaßnahme aufzuklären und auch den Patienten darauf hinzuweisen, dass es zweifelhaft ist, ob der Versicherer die Kosten der Behandlung übernimmt.

Wir bitten Sie aufgrund des geschilderten Sachverhaltes um Verständnis dafür, dass uns eine generelle bzw. pauschale Stellungnahme nicht möglich ist und wir uns eine Prüfung unserer Leistungspflicht immer für den einzelnen Versicherungsfall vorbehalten.

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

---
Moderator für Versicherungen im Forum von Gut Günstig Versichert.de.

    

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