» Sehr geehrte Damen und Herren
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» Wenn ich z.B. im Kraftfahrzeug sitzend, genötigt werde Wertgegenstände,
» gegen meinen Willen, herauszugeben, fällt das dann unter §2 Nr.2 oder §5
» Nr.1 i.V.m. §12 Nr.2 ihrer allg. Versicherungsbedingungen?
Hallo,
Erstmal trifft §5 in diesem Fall nicht zu, da die Wertgegenstände ja nicht im Fahrzeug "unbeaufsichtigt sind", sie sind vielmehr "persönlich mitgeführt" nach §4 a). Deshalb gilt auch nicht die Entschädigungsgrenze nach §12 Nr. 2. Desweiteren handelt es sich im geschilderten Fall weder um einen Diebstahl, noch um einen Einbruchdiebstahl.
Es gilt gemäß §2 Nr.1, dass grundsätzlich Versicherungsschutz gegen alle Gefahren besteht. Im geschilderten Fall haben wir es mit der Gefahr einer "räuberischen Erpressung" (Der Täter zwingt sie, etwas gegen ihren Willen herauszugeben) zu tun.
Diese versicherte Gefahr führt zu einem Abhandenkommen von versicherten Gegenständen und ist deshalb nach dem von Ihnen angesprochenen §2 Nr.2 voll erstattungsfähig.
Freundliche Grüße
Ihre Kundenbetreuung
(Tarif: Fotoversicherung Victoria) --- Moderator für Versicherungen im Forum von Gut Günstig Versichert.de. |