Hallo Duffy,
Du hast als Patient die freie Wahl, Du kannst Dir die Art von Zahnersatz aussuchen, die Du möchtest.
Nachgewiesene Zahnarztangst ist, wenn Du auf dem Zahnarztstuhl sitzt und der nicht arbeiten kann, weil Du zuviel zitterst oder die Wand hoch läufst.
Was Deinen Eigenanteil bei privatärztlichen Leistungen angeht hatte ich mich verschrieben, die max. Erstattung beträgt 90 %, d. h. Dir bleibt ein Eigenanteil von 10 % bei Implantaten zum Beispiel. Brücken, die ja zur Regelleistung gehören werden zu 100 % erstattet (Gesetzliche + Zusatzversicherung)
Wenn Du bei Vertragsabschluss ein Implantat oder eine Krone hast, ist das mitversichert. Ausgeschlossen ist nur herausnehmbarer Zahnersatz, aber ein Implantat ist nicht herausnehmbar.
Ich hoffe, ich konnte Deine Fragen beantworten und freue mich, wenn ich Dir helfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Manuela Blank
Produktabteilung
» Hallo Manuela,
» ganz lieben Dank für die wirklich tolle Erklärung. So gut hat mir das
» bisher noch keine/r erklärt. Man traut sich an solch umfangreichen
» Versicherungsabschlüsse kaum noch heran, weil alles so komplziert ist. Da
» ist es ganz wichtig, dass man hier fragen kann und so schnell, so
» freundlich und vor allem so kompetent Antworten bekommt.
»
» Der Sicherheit halber möchte ich gern doch noch vorher wissen, ob ich als
» Patient die Wahl zwischen Brücke und Implantat habe, wenn es denn mal nötig
» werden sollte?
»
» Was ist denn eine nachgewiesene Zahnarztangst? Muss ich mir darunter einen
» Menschen mit ganz schlechten Zähnen vorstellen, der aus Angst nicht zum
» Zahnarzt geht oder jemanden wie mich der soweit ganz gute Zähne hat, aber
» sich zweimal jährlich mit allergrößten Bauchschmerzen zum Zahnarzt geht?
»
» » Die Erstattung der CSS sieht für diesen Fall eine Aufstockung der
» » gesetzlichen Leistungen auf 95 % des Rechnungsbetrages vor, d. h. Dir
» » bleibt in diesem Fall ein Eigenanteil von 10%.
»
» Verbleibt mir ein Eigenanteil von nur 5 oder doch 10% - den Bedingungen
» nach doch 10%.
»
» » Die Versicherung leistet auch für Kronen, Inlays usw., die Du bereits
» » hast. Nur für fehlende Zähne und herausnehmbaren Zahnersatz wird ein
» » Leistungsausschluss vereinbart.
»
» Wenn ein bei Vertragsabschluss fehlender Zahn bereits durch eine Krone
» oder ein Implantat ersetzt ist, wird dafür denn auch ein
» Leistungsausschluss vereinbart?
»
» Bitte entschuldige meine Rückfragen, aber bei Versicherungen bin ich doch
» ganz vorsichtig - lieber vorher fragen als nachher enttäuscht sein. Dir
» noch einmal ganz lieben Dank für deine Antworten. Ich fände es sehr lieb,
» wenn du mir noch einmal antworten würdest.
»
» Lieben Gruss Duffy |