» Folgen einer Doppelversicherung könnten sein :
»
» (a) Bereichung des Versicherten im Schadenfall; Erstattung von mehr als
» 100%
» (b) die zuletzt abgeschossene Versicherung bleibt von der Leistung
» befreit
» (c) die beteiligten Vers.-Gesellschaften teilen sich die
» Behandlungskosten
» (d) ?
Hallo Zahnfee,
Die Lösung ist
(d) Ein Versicherer verlangt immer die Original-Rechnung. Deshalb kann man immer nur von einer Gesellschaft eine Erstattung erhalten.
Grundsätzlich gilt im Versicherungsgesetz § 200 Bereicherungsverbot: Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.
Darüber hinaus gilt folgende vertragliche Obliegenheit in § 9 Abs. 5 Versicherungsbedingungen: Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer ein Krankheitskostenversicherungsvertrag abgeschlossen [..] ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich zu unterrichten.
Nach unserer Erfahrung duldet kein Versicherungsunternehmen eine Doppelversicherung. Bei Bekanntwerden einer Doppelversicherung würde jedes Versicherungsunternehmen den Vertrag kündigen. Dadurch erübrigen sich die sonstigen Überlegungen.
Fazit: Von einer Doppelversicherung muss dringend abgeraten werden. Auch wenn im Antrag nicht explizit nach weiteren Versicherungen gefragt wird, so ist die Anzeige einer Doppelversicherung eine vertragliche Obliegenheit. Wird dagegen verstoßen, kann der Versicherer leistungsfrei sein.
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(Tarif: Zahnzusatzversicherung CSS) --- Moderator für Versicherungen im Forum von Gut Günstig Versichert.de. |