Forum Zahnzusatzversicherung Barmenia

Lily W.

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03.04.2009, 09:21


Wartezeit Leistungsanspruch? (Zahnzusatzversicherung Barmenia)

Hallo!
Bei vielen Versicherungen ist ab Vertagsabschluss erst eine Zeit ohne Leistungsanspruch als "Wartezeit" vorgesehen. Außerdem heißt es, dass Behandlungen nicht schon absehbar sein dürfen zu Beginn des Versicherungsvertrags.
Gibt es bei der Barmenia so eine Wartezeit/Sperrfrist ab Vertragsabschluss, während der man keinen Anspruch auf Leistungen hat? Und falls es keine Wartezeit gibt, werden dann Behandlungskosten, die zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns schon absehbar (angeraten) sind auch erstattet bzw. wann ist eine Behandlung vorher schon angeraten/absehbar?

Kundenbetreuung(R)

03.04.2009, 09:32

@ Lily W.


Wartezeit Leistungsanspruch?

» Hallo!
» Bei vielen Versicherungen ist ab Vertagsabschluss erst eine Zeit ohne
» Leistungsanspruch als "Wartezeit" vorgesehen. Außerdem heißt es, dass
» Behandlungen nicht schon absehbar sein dürfen zu Beginn des
» Versicherungsvertrags.
» Gibt es bei der Barmenia so eine Wartezeit/Sperrfrist ab
» Vertragsabschluss, während der man keinen Anspruch auf Leistungen hat? Und
» falls es keine Wartezeit gibt, werden dann Behandlungskosten, die zum
» Zeitpunkt des Versicherungsbeginns schon absehbar (angeraten) sind auch
» erstattet bzw. wann ist eine Behandlung vorher schon angeraten/absehbar?

Hallo Lily,

Wie bei fast allen Versicherern gilt in diesem Tarif eine Wartezeit von 8 Monaten für Zahnersatzmaßnahmen.

Laufende, angeratene und geplante Zahnbehandlungen sind bei keinen uns bekannten Versicherer mitversichert. Diese Behandlungen werden entweder bei den Gesundheitsfragen abgefragt, oder in den Tarifbedingungen ausgeschlossen.

Zum Thema "wann ist eine Behandlung angeraten/absehbar" zitiere ich eine andere Stelle des Forums:

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Der Beginn einer Heilbehandlung ist in der Regel die erste zahnärztliche Untersuchung bzw. die erste zahnärztliche Maßnahme. Das gilt auch dann, wenn zunächst nur eine Diagnose oder ein Behandlungsvorschlag (z.B. in Form eines Heil- und Kostenplans) erstellt werden oder erstellt werden sollen, die medizinisch notwendigen Tätigkeiten aber zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt werden. Es besteht nach medizinischem Befund also Behandlungsbedürftigkeit.

Eine Zahnbehandlung ist angeraten, wenn nach zahnmedizinischen Befunden eine Versorgung mit Zahnersatz
- konkret bevorsteht oder besprochen worden ist,
- für einen bestimmten Zeitpunkt geplant ist oder
- in einem Heil- und Kostenplan zusammengestellt wurde.

Demnach ist eine Zahnbehandlung nicht angeraten, wenn der Zahnarzt feststellt, dass vorhandene oder fehlende Zähne bzw. vorhandener Zahnersatz nicht zum gegenwärtigen oder zu einem späteren Zeitpunkt behandelt bzw. ersetzt werden müssen.

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Ich hoffe, diese kurze Ausführung hilft Ihnen.

Ihre Kundenbetreuung
(Tarif: Zahnzusatzversicherung Barmenia)

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Moderator für Versicherungen im Forum von Gut Günstig Versichert.de.

    

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