» Wie sind die Erstattungshöchstgrenzen?
GE/GEP:
2,3fach für medizinische und ärztliche Leistungen und 1,8fach für labortechnische Leistungen
GZ:
Nach der GOÄ dürfen Ärzte für persönlich erbrachte Leistungen bis zum 2,3fachen, für medizinisch-technische Leistungen bis zum 1,8fachen und bei Laborleistungen bis zum 1,15fachen Satz der jeweiligen Gebührenordnung abrechnen. Sofern besondere Umstände es rechtfertigen, ist es auch zulässig, das Honorar bis zu einem 3,5fachen, 2,5fachen bzw. 1,3fachen Gebührensatz zu steigern. Hierzu ist eine schriftliche Begründung des Arztes erforderlich.
Im Einzelfall kann vor Behandlungsbeginn zwischen Arzt und Patient ein Honorar vertraglich vereinbart werden, das über die oben genannten Höchstsätze der GOÄ hinausgeht. Auch solche Rechnungen werden erstattet, wenn sie begründet und angemessen sind.
(Tarif: Krankenzusatzversicherung Victoria) --- Moderator für Versicherungen im Forum von Gut Günstig Versichert.de. |